Arztpraxen in der Rechtsform einer GmbH oder einer bilanzierungspflichtigen Gesellschaft müssen ihren Jahresabschluss innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres aufstellen.
Kleine GmbHs (Umsatz unter 12 Mio. Euro, Bilanzsumme unter 6 Mio. Euro, bis 50 Mitarbeiter) müssen den Jahresabschluss bis spätestens 6 Monate nach Geschäftsjahresende feststellten und binnen 12 Monaten beim Bundesanzeiger einreichen. Freiberufliche Einzelpraxen bilanzieren nicht, sondern erstellen eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).
Hintergrund
Ob eine Arztpraxis bilanzieren muss, hängt von der Rechtsform ab:
- Freiberufliche Einzelpraxis und GbR: Keine Bilanzierungspflicht; Gewinnermittlung durch EÜR gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Abgabefrist der Steuererklärung: 31. Juli des Folgejahres (ohne Steuerberater); mit Steuerberater verlängert sich die Frist auf den letzten Februartag des übernächsten Jahres.
- Ärzte-GmbH / MVZ als GmbH: Bilanzierungspflicht nach HGB; Aufstellung des Jahresabschlusses innerhalb von 3 Monaten (§ 264 HGB), Feststellung durch Gesellschafter innerhalb von 6 Monaten. Offenlegung im Bundesanzeiger innerhalb von 12 Monaten nach Geschäftsjahresende, sonst Ordnungsgeldverfahren (ab 2.500 Euro).
- Aufbewahrungspflicht: Jahresabschlüsse, Buchungsbelege und Handelsbriefe sind 10 Jahre aufzubewahren (§ 257 HGB); Geschäftsbriefe 6 Jahre.
Wann gilt das nicht?
- Praxen unterhalb der Schwellenwerte des § 267 HGB gelten als klein und profitieren von Erleichterungen bei der Offenlegungspflicht.
- Partnerschaftsgesellschaften (PartG) sind nicht handelsrechtlich bilanzierungspflichtig, sofern kein kaufmännisches Gewerbe betrieben wird.
- Bei Liquidation der Praxis-GmbH gelten abweichende Fristen für den Liquidationsabschluss.
Ärzteversichert empfiehlt, frühzeitig mit einem auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater zusammenzuarbeiten, um Bilanzierungsfristen einzuhalten.
Quellen
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