Die PKV erstattet Brillen und Kontaktlinsen nach tarif- und vertragsabhängigen Fristen; häufig gilt eine Wartezeit von drei Monaten ab Vertragsbeginn, bevor Sehhilfen abgerechnet werden können.
Die meisten PKV-Tarife sehen eine allgemeine Wartezeit von 3 Monaten vor. Rechnungen müssen in der Regel innerhalb von 6 bis 12 Monaten nach Kaufdatum eingereicht werden. Viele Tarife begrenzen die Erstattung auf einmal in 2 Jahren oder legen feste Beträge (z. B. 200 bis 500 Euro je Paar) fest.
Hintergrund
In der privaten Krankenversicherung sind Sehhilfen Bestandteil des Leistungsrahmens, der im Versicherungsvertrag und in den Musterbedingungen des PKV-Verbands (MB/KK) geregelt ist. Typische Fristen und Regelungen:
- Wartezeit: 3 Monate allgemeine Wartezeit ab Vertragsabschluss. Brillen werden oft als Hilfsmittel behandelt, für die keine gesonderte Wartezeit besteht, sofern die allgemeine Wartezeit abgelaufen ist.
- Einreichungsfrist für Belege: 6 bis 12 Monate nach Rechnungsdatum; danach können Ansprüche verfallen oder gesondert geltend gemacht werden müssen.
- Erneuerungsintervall: Viele Tarife erstatten Brillengestell und Gläser nur alle 24 Monate neu; Kontaktlinsen werden in manchen Tarifen als Verbrauchsmittel monatlich oder jährlich bis zu einem festgelegten Betrag erstattet.
- Erstattungsgrenzen: Je nach Tarif 150 bis 800 Euro für Korrektionsgläser; besondere Gläser (Gleitsicht, High-Index) werden häufig bis zu einem Mehrkostenbetrag übernommen.
- Ärztliche Verordnung: Eine augenärztliche Verordnung ist Voraussetzung für die Erstattung; eigene Messungen des Optikfachhandels ohne Verordnung werden meist nicht anerkannt.
Wann gilt das nicht?
- Bei Berufseinstieg und Beamtenerstaufnahme entfällt häufig die Wartezeit.
- Kinder bis 18 Jahre profitieren in vielen Tarifen von kürzeren Erneuerungsintervallen, da sich die Sehstärke rascher ändert.
- Sonnenbrillen ohne Korrektionsgläser sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
- Brillen, die ausschließlich für berufliche Zwecke benötigt werden (z. B. Bildschirmarbeitsbrille), können steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Ärzteversichert unterstützt niedergelassene Ärzte dabei, PKV-Tarife mit optimalen Sehhilfe-Leistungen für sich und ihr Personal zu vergleichen.
Quellen
- PKV-Verband
- Bundesministerium für Gesundheit
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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