Bei der BU-Antragstellung müssen Ärzte alle gesundheitlichen Umstände der letzten 5 bis 10 Jahre wahrheitsgemäß angeben; der Versicherer hat nach Eingang der vollständigen Unterlagen in der Regel 4 Wochen Zeit, den Antrag zu bearbeiten.

Die vorvertragliche Anzeigepflicht gemäß § 19 VVG umfasst alle Erkrankungen und Beschwerden, nach denen im Antragsbogen gefragt wird; der Rückfragezeitraum beträgt je nach Frage 5 oder 10 Jahre. Der Versicherer muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums (in der Praxis 4 bis 8 Wochen) eine Annahme, Ablehnung oder Risikoaufnahme mitteilen.

Hintergrund

Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist für Ärzte besonders bedeutsam, da eine körperliche oder psychische Einschränkung die Ausübung des Arztberufs schnell unmöglich machen kann. Bei der Antragstellung gelten folgende Fristen:

  • Anzeigepflichtzeitraum: Gesundheitliche Vorerkrankungen der letzten 5 Jahre (Allgemeinerkrankungen) bzw. 10 Jahre (Operationen, schwere Erkrankungen) müssen angegeben werden; ungenaue Angaben können zur rückwirkenden Vertragsanfechtung führen.
  • Rücktrittsfrist des Versicherers: Bei arglistiger Täuschung ist kein Rücktritt möglich; bei unvorsätzlicher Verletzung der Anzeigepflicht beträgt die Rücktrittsfrist 1 Monat ab Kenntniserlangung (§ 21 VVG).
  • Anfechtungsfrist: Bei arglistiger Täuschung 10 Jahre ab Vertragsschluss (§ 124 BGB).
  • Bearbeitungszeit des Versicherers: In der Praxis 4 bis 8 Wochen; gesetzlich ist keine starre Frist vorgesehen, jedoch gilt das Gebot zügiger Bearbeitung aus Treu und Glauben.
  • Verjährung von Leistungsansprüchen: 3 Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 195 BGB).

Wann gilt das nicht?

  • Anonyme Risikovoranfragen (ohne Namensangabe) unterliegen keiner Anzeigepflicht und haben keinen Einfluss auf spätere Anträge.
  • Sonderaktionen einiger Versicherer mit verkürztem Fragezeitraum (z. B. 3 Jahre) sind möglich, aber seltener.
  • Bei der Nachversicherungsgarantie (ohne erneute Gesundheitsprüfung) entfällt die Anzeigepflicht für den Erhöhungsbetrag.

Ärzteversichert empfiehlt, BU-Anträge für Ärzte stets über einen auf Heilberufe spezialisierten Makler einzureichen, der Risikovoranfragen anonym stellen kann.

Quellen

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