Ärzte, die durch ein Augenleiden berufsunfähig werden, müssen den Leistungsfall unverzüglich beim BU-Versicherer anzeigen; der Versicherer ist verpflichtet, die Leistungsentscheidung innerhalb von etwa sechs Wochen nach Eingang aller Unterlagen zu treffen.

Der Leistungsfall ist unverzüglich zu melden, sobald eine mindestens 50-prozentige Berufsunfähigkeit durch das Augenleiden absehbar dauerhaft besteht. Der Versicherer hat eine angemessene Prüfungsfrist von üblicherweise 4 bis 6 Wochen. Rückwirkende Leistungen werden ab dem Monat gezahlt, in dem die 50-Prozent-Grenze erstmals erreicht wurde.

Hintergrund

Augenleiden gehören für Ärzte und insbesondere für Ophthalmologen und Mikro-Chirurgen zu den existenzbedrohenden Berufsrisiken. Folgende Fristen sind relevant:

  • Meldepflicht des Leistungsfalls: Unverzüglich nach Kenntnis der dauerhaften Berufsunfähigkeit (mindestens 6 Monate; viele Tarife definieren 50 % Einschränkung der bisherigen Tätigkeit).
  • Rückwirkende Leistung: Versicherer zahlen rückwirkend für den Zeitraum, in dem die Voraussetzungen bereits vorlagen, maximal aber für 3 Jahre vor Meldung.
  • Nachweisdokumente: Augenarztgutachten (ophthalmologische Befundberichte, Gesichtsfeld-Protokolle, Visus-Messungen) müssen innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist von 4 bis 6 Wochen vorgelegt werden.
  • Nachprüfungsrecht: Der Versicherer kann jährlich den BU-Grad nachprüfen; der Versicherungsnehmer muss sich ärztlichen Untersuchungen unterziehen. Verweigert er dies ohne triftigen Grund, kann die Leistung eingestellt werden.
  • Verjährung: Leistungsansprüche verjähren in 3 Jahren (§ 195 BGB) ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Wann gilt das nicht?

  • Vorübergehende Augenverletzungen, die innerhalb von 6 Monaten ausheilen, begründen keinen BU-Anspruch.
  • Wenn der Arzt trotz Augenleiden in einen anderen ärztlichen Fachbereich wechseln kann (zumutbare Verweisbarkeit), leistet die Versicherung nur bei Tarifen ohne Verweisungsklausel.
  • Bestand das Augenleiden als Vorerkrankung bereits bei Antragstellung und wurde nicht angegeben, kann die Leistung abgelehnt werden.

Ärzteversichert empfiehlt Augenärzten und Chirurgen, BU-Tarife mit spezifischen Klauseln für Handwerk und Feinmotorik auszuwählen, die eine Verweisbarkeit ausschließen.

Quellen

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