Für Chirurgen stellt eine dauerhafte Handverletzung eines der größten Berufsrisiken dar; die Meldung eines BU-Leistungsfalls muss unverzüglich nach Feststellung einer mindestens 50-prozentigen dauerhaften Einschränkung erfolgen.

Chirurgen mit einer dauerhaften Handverletzung müssen den BU-Leistungsfall sofort nach ärztlicher Feststellung der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit melden. Der Versicherer hat eine Prüfungsfrist von 4 bis 6 Wochen. Leistungen werden rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit erbracht, maximal 3 Jahre rückwirkend.

Hintergrund

Chirurgen, Orthopäden und andere operativ tätige Ärzte sind besonders auf die volle Funktionsfähigkeit beider Hände angewiesen. Einige BU-Versicherer bieten spezielle Operateurklauseln an, die bereits bei eingeschränkter Feinmotorik leisten. Relevante Fristen:

  • Meldepflicht: Unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen nach ärztlicher Diagnose der Dauerhaftigkeit.
  • Akutes Unfall-BU-Szenario: Bei Unfall mit sofortiger Handverletzung kann in manchen Tarifen bereits ab dem 1. Tag eine Leistung beantragt werden, sofern eine Karenzzeit von 6 Monaten überwunden wird.
  • Nachweise: Handchirurgisches Fachgutachten mit Bewegungsumfangsmessung (Neutral-Null-Methode), Greifkrafttests und radiologischen Befunden; Frist zur Vorlage üblicherweise 6 Wochen.
  • Rehabilitationspflicht: Versicherer können innerhalb von 3 Monaten nach BU-Meldung eine Reha-Maßnahme einfordern; verweigert der Versicherungsnehmer ohne triftigen Grund, kann die BU-Rente abgelehnt werden.
  • Operateurklausel: Chirurgen mit dieser Klausel erhalten Leistung bereits dann, wenn sie zwar noch Arzt sein können, aber keine Operationen mehr durchführen dürfen.

Wann gilt das nicht?

  • Vorübergehende postoperative Einschränkungen (Heilungsdauer unter 6 Monaten) begründen noch keinen BU-Anspruch.
  • Ärzte ohne Operateurklausel können bei einem BU-Grad von nur 40 % auf einen nicht-operativen Fachbereich verwiesen werden.
  • Bei Alkohol- oder Suchtmitteleinfluss zum Zeitpunkt des Unfalls können Leistungen eingeschränkt werden.

Ärzteversichert empfiehlt operativ tätigen Ärzten ausdrücklich, auf Tarife mit Operateurklausel und ohne abstrakte Verweisbarkeit zu achten.

Quellen

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