Die automatische Erhöhung einer BU-Rente durch eine vereinbarte Dynamik gilt als angenommen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung widerspricht.
Bei vereinbarter Beitragsdynamik (z. B. 3 % jährlich) erhöhen sich Beitrag und BU-Rente automatisch. Widerspruchsfrist: 4 Wochen nach Mitteilungseingang. Wird die Dynamik zweimal in Folge abgelehnt, entfällt das Recht auf zukünftige Erhöhungen in vielen Tarifen.
Hintergrund
Die BU-Dynamik sichert Ärzte gegen Kaufkraftverlust der Rentenleistung ab. Sie wird bei Vertragsabschluss vereinbart und läuft meist jährlich zum Versicherungsjubiläum. Relevante Fristen:
- Widerspruchsfrist: 4 Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die bevorstehende Erhöhung; Widerspruch muss in Textform erfolgen.
- Zweimaliger Widerspruch: In vielen Tarifen erlischt das Dynamikrecht dauerhaft, wenn die Erhöhung zweimal hintereinander abgelehnt wird.
- Leistungsdynamik: Manche Verträge sehen auch im Leistungsfall eine jährliche Rentenerhöhung vor (z. B. 1 bis 3 % p. a.); diese greift automatisch ohne Fristproblematik.
- Ausübungsfrist Nachversicherungsgarantie: Bei vereinbarten Nachversicherungsgarantien (z. B. bei Praxisgründung, Heirat) muss die Erhöhung innerhalb von 6 Monaten nach dem Ereignis beantragt werden; danach erlischt das Sonderrecht.
- Anpassung ohne Gesundheitsprüfung: Der Antrag auf Erhöhung ist fristgerecht mit dem Nachweisdokument (z. B. Heiratsurkunde) einzureichen.
Wann gilt das nicht?
- Tarife ohne vereinbarte Dynamik unterliegen keiner automatischen Erhöhung; Anpassungen setzen stets Gesundheitsprüfung voraus.
- Im Leistungsfall (laufende BU-Rentenzahlung) kann keine neue Dynamik mehr ausgeübt werden.
- Bei Beitragsfreistellung (z. B. während Elternzeit) ruht die Dynamik bis zur Reaktivierung.
Ärzteversichert empfiehlt, die Dynamikklausel bei Vertragsabschluss bewusst zu wählen und alle Fristen im Kalender zu vermerken, um den Inflationsschutz nicht zu verlieren.
Quellen
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