Für den BU-Anspruch ist die zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit konkret ausgeübte ärztliche Tätigkeit maßgeblich; der Versicherer kann verlangen, dass eine zumutbare Umorganisation der Praxis innerhalb von sechs Monaten geprüft wird.

Die BU wird nach der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten ärztlichen Tätigkeit bewertet. Eine Umorganisation der Praxis ist innerhalb von 6 Monaten nach BU-Eintritt zumutbar, wenn sie ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile möglich ist. Kann der Arzt die Praxis nicht umorganisieren, besteht voller BU-Anspruch.

Hintergrund

Arztpraxen als Selbstständige unterliegen beim BU-Leistungsfall besonderen Prüfungsanforderungen:

  • Maßgebliche Tätigkeit: Die Beurteilung richtet sich nach der konkreten ärztlichen Tätigkeit in den letzten 12 Monaten vor Eintritt der BU (Spezialisierung, Tätigkeitsumfang, Stundenzahl).
  • Umorganisationspflicht: Praxisinhaber haben unter Umständen eine Pflicht zur Umorganisation; der Versicherer hat 6 Monate Zeit, eine zumutbare Alternative nachzuweisen. Delegierbare Tätigkeiten (z. B. Blutentnahmen durch MFA) sind dabei zu berücksichtigen.
  • 50-Prozent-Grenze: Die Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arzt mindestens 50 % seiner bisherigen Tätigkeit dauerhaft nicht mehr ausüben kann.
  • Fachwechsel: Wechselt ein Chirurg nach BU in eine rein beratende Tätigkeit, muss der Versicherer prüfen, ob dies als zumutbare Verweisung gilt; ohne Verweisungsausschluss im Vertrag kann die Leistung versagt werden.

Wann gilt das nicht?

  • Angestellte Ärzte ohne Praxis haben keine Umorganisationspflicht.
  • Bei Tarifen mit ausdrücklichem Verzicht auf Verweisung ist allein die zuletzt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich.
  • Teilzeittätigkeit unter 20 Stunden wöchentlich kann zu einer anderen BU-Bewertung führen.

Ärzteversichert empfiehlt, die Tätigkeitsbeschreibung beim Vertragsabschluss so präzise wie möglich zu formulieren, um im Leistungsfall Streit über die maßgebliche Tätigkeit zu vermeiden.

Quellen

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