Die kassenärztliche Budgetierung begrenzt das Honorar niedergelassener Ärzte auf quartalsbezogene Fallzahl- und Punktmengen; Honoraranforderungen müssen spätestens vier Wochen nach Quartalsende bei der KV eingereicht werden.

Abrechnungsunterlagen für das abgelaufene Quartal müssen innerhalb von 4 Wochen nach Quartalsende bei der zuständigen KV eingereicht werden. Widerspruch gegen Honorarbescheide und Budgetkürzungen muss innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden.

Hintergrund

Die Budgetierung im GKV-System basiert auf dem Regelleistungsvolumen (RLV) und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) gemäß § 87b SGB V. Wichtige Fristen:

  • Abgabefrist Abrechnungsschein / Online-Abrechnung: In der Regel bis zum 10. Werktag des auf das Quartal folgenden Monats; genaue Fristen veröffentlicht die jeweilige KV im Internet.
  • Honorarbescheid: Wird nach Quartalsabschluss erteilt (üblicherweise 10–16 Wochen nach Quartalsende).
  • Widerspruchsfrist: 1 Monat nach Zugang des Honorarbescheids (§ 84 SGG).
  • Klagefrist vor Sozialgericht: Bei erfolglosem Widerspruch 1 Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids.
  • Aufhebung sachlich-rechnerischer Richtigstellung: 4 Jahre nach Bekanntgabe des Honorarbescheids können Richtigstellungen der KV vorgenommen werden.

Wann gilt das nicht?

  • Für Selektivverträge (z. B. Hausarzttarife nach § 73b SGB V) gelten abweichende Abrechnungsmodalitäten ohne RLV-Budgetierung.
  • Privatärztliche Leistungen (GOÄ) sind von der KV-Budgetierung vollständig ausgenommen.
  • Bestimmte Schutzimpfungen, Krebsfrüherkennungsuntersuchungen und Früherkennungsmaßnahmen für Kinder sind extrabudgetär und unterliegen keiner RLV-Mengenbegrenzung.

Ärzteversichert empfiehlt niedergelassenen Ärzten, Honorarbescheide systematisch zu prüfen und bei Unklarheiten fristgerecht Widerspruch einzulegen.

Quellen

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