Die kassenärztliche Budgetierung begrenzt das Honorar niedergelassener Ärzte auf quartalsbezogene Fallzahl- und Punktmengen; Honoraranforderungen müssen spätestens vier Wochen nach Quartalsende bei der KV eingereicht werden.
Abrechnungsunterlagen für das abgelaufene Quartal müssen innerhalb von 4 Wochen nach Quartalsende bei der zuständigen KV eingereicht werden. Widerspruch gegen Honorarbescheide und Budgetkürzungen muss innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden.
Hintergrund
Die Budgetierung im GKV-System basiert auf dem Regelleistungsvolumen (RLV) und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) gemäß § 87b SGB V. Wichtige Fristen:
- Abgabefrist Abrechnungsschein / Online-Abrechnung: In der Regel bis zum 10. Werktag des auf das Quartal folgenden Monats; genaue Fristen veröffentlicht die jeweilige KV im Internet.
- Honorarbescheid: Wird nach Quartalsabschluss erteilt (üblicherweise 10–16 Wochen nach Quartalsende).
- Widerspruchsfrist: 1 Monat nach Zugang des Honorarbescheids (§ 84 SGG).
- Klagefrist vor Sozialgericht: Bei erfolglosem Widerspruch 1 Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids.
- Aufhebung sachlich-rechnerischer Richtigstellung: 4 Jahre nach Bekanntgabe des Honorarbescheids können Richtigstellungen der KV vorgenommen werden.
Wann gilt das nicht?
- Für Selektivverträge (z. B. Hausarzttarife nach § 73b SGB V) gelten abweichende Abrechnungsmodalitäten ohne RLV-Budgetierung.
- Privatärztliche Leistungen (GOÄ) sind von der KV-Budgetierung vollständig ausgenommen.
- Bestimmte Schutzimpfungen, Krebsfrüherkennungsuntersuchungen und Früherkennungsmaßnahmen für Kinder sind extrabudgetär und unterliegen keiner RLV-Mengenbegrenzung.
Ärzteversichert empfiehlt niedergelassenen Ärzten, Honorarbescheide systematisch zu prüfen und bei Unklarheiten fristgerecht Widerspruch einzulegen.
Quellen
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Gesetze im Internet – SGB V
- Bundesministerium für Gesundheit
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →