Bürgschaftsverpflichtungen für Ärzte, etwa bei Praxisdarlehen oder Mietverträgen, unterliegen der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren und können ohne Zustimmung des Gläubigers nicht einseitig widerrufen werden.
Bürgschaftsansprüche aus einem Praxisdarlehen oder Mietvertrag verjähren gemäß § 195 BGB in 3 Jahren ab Kenntnis des Gläubigers vom Ausfall der Hauptschuld. Eine Bürgschaftserklärung ist schriftlich zu erteilen (§ 766 BGB); einmal abgegeben, ist sie ohne Mitgläubiger-Zustimmung nicht widerruflich.
Hintergrund
Ärzte treten häufig als Bürgen auf, z. B. bei Praxiskrediten, Mietbürgschaften für die Praxisräume oder im Rahmen der Praxisgründungsfinanzierung. Relevante Fristen:
- Verjährungsfrist: 3 Jahre nach § 195 BGB; Beginn mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand und der Gläubiger Kenntnis erlangte.
- Schriftformerfordernis: Bürgschaftserklärung muss schriftlich und eigenhändig unterschrieben sein (§ 766 BGB); elektronische Form ist nicht ausreichend.
- Kündigung einer Bürgschaft: Unbefristete Bürgschaften können mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht.
- Selbstschuldnerische Bürgschaft: Üblicherweise von Banken gefordert; der Gläubiger muss zunächst den Hauptschuldner in Anspruch nehmen; erst nach nachgewiesenem Ausfall gilt die Bürgschaft (Verjährungsstart ab Fälligkeit der Bürgschaft).
- Enthaftung nach Praxisübergabe: Bei Verkauf einer Praxis und Übergang der Darlehensverbindlichkeiten auf den Käufer muss die Enthaftung des Bürgen explizit mit dem Gläubiger vereinbart werden.
Wann gilt das nicht?
- Globalbürgschaften ohne Höchstbetrag sind für Verbraucher (und damit für freiberuflich tätige Ärzte in bestimmten Konstellationen) unter Umständen sittenwidrig.
- Bürgschaften für Gesellschaftsschulden bei Ärzte-GmbHs können eigenen Regeln des GmbH-Rechts unterliegen.
- Mietbürgschaften sind auf maximal drei Monatskaltmieten begrenzt (BGH-Rechtsprechung); höhere Forderungen sind unwirksam.
Ärzteversichert empfiehlt, vor Abgabe einer Bürgschaftserklärung stets rechtliche Beratung einzuholen, um unerwartete Haftungsrisiken zu vermeiden.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Bundesärztekammer
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