Mit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG), das am 1. April 2024 in Kraft trat, gelten für Arztpraxen neue Fristen und Dokumentationspflichten bei der Verordnung von medizinischem Cannabis.
Medizinisches Cannabis wird seit 2017 auf Kassenrezept (BtM-Rezept) verordnet; seit dem KCanG 2024 ist der Erwerb kleiner Mengen zu Genusszwecken entkriminalisiert. Ärzte müssen jede Verordnung im BtM-Dokumentationsbuch festhalten und aufbewahren; Aufbewahrungspflicht: 3 Jahre.
Hintergrund
Die Verordnung von medizinischem Cannabis unterliegt dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und dem KCanG. Für Praxen gelten folgende Fristen:
- BtM-Rezept: Kassenärzte dürfen Cannabis nur auf BtM-Rezept (rosa Formular) verordnen; das Rezept ist 8 Tage gültig.
- Dokumentationspflicht: Jede Abgabe ist im BtM-Dokumentationsbuch oder der elektronischen Dokumentation einzutragen; Aufbewahrungspflicht 3 Jahre (§ 13 BtMG).
- Genehmigungsverfahren der Krankenkassen: Seit Oktober 2022 besteht keine Genehmigungspflicht mehr; der Arzt kann direkt verordnen, muss jedoch begründen können.
- Meldepflicht bei Missbrauch: Verdachtsfälle von Missbrauch oder Fehlgebrauch sind dem BfArM zu melden; keine gesetzliche Tagesfrist, aber unverzüglich.
- Nachweispflicht für Patienten: Patienten mit Cannabis-Verordnung müssen im Straßenverkehr bei Polizeikontrolle ein aktuelles Attest (max. 1 Jahr alt) vorlegen.
Wann gilt das nicht?
- Die Entkriminalisierung des Freizeitkonsums (bis 25 Gramm) hat keine Auswirkung auf die ärztliche Verordnungspflicht; diese bleibt an das BtMG gebunden.
- Privatärzte können Cannabis auch ohne KV-Genehmigung verordnen; Privatliquidation nach GOÄ.
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen kein Cannabis zu Genusszwecken konsumieren; ärztliche Verordnung für Minderjährige setzt zusätzliche Aufklärungspflichten voraus.
Ärzteversichert empfiehlt, bei der Cannabis-Verordnung stets die aktuellen BfArM-Hinweise zu beachten und die Dokumentationspflichten lückenlos zu erfüllen.
Quellen
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