Chefarzt-Verträge als Dienstverträge mit leitenden Angestellten sehen typischerweise Kündigungsfristen von drei bis sechs Monaten zum Quartalsende vor, die im Vertrag individuell vereinbart werden.
Chefarzt-Verträge enthalten regelmäßig Kündigungsfristen von 3 bis 6 Monaten zum Quartalsende. Bei befristeten Verträgen endet das Beschäftigungsverhältnis automatisch; eine Verlängerung muss spätestens 3 Monate vor Vertragsende schriftlich vereinbart werden.
Hintergrund
Chefärzte haben als leitende Angestellte einen besonderen Rechtsstatus. Wichtige Fristen und Regelungen im Chefarzt-Vertrag:
- Ordentliche Kündigung: Schriftform erforderlich; übliche Fristen 3 bis 6 Monate zum Quartalsende; kürzere Fristen sind seltener, können aber vereinbart werden.
- Außerordentliche Kündigung: Bei wichtigem Grund (§ 626 BGB) innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung des Grundes.
- Befristung: Manche Chefarzt-Stellen werden befristet vergeben (z. B. zunächst 2 Jahre); eine Verlängerung muss vor Ablauf schriftlich vereinbart werden, da sonst das Arbeitsverhältnis endet.
- Nebentätigkeitsgenehmigung: Erlaubnis für private Liquidation und Nebentätigkeiten muss vor Aufnahme beantragt werden; eine Ablehnung muss schriftlich begründet werden.
- Liquidationsrecht: Frist für Ausstellung von Privatliquidationsrechnungen: in der Regel 3 Monate nach Behandlung.
- Jahresabrechnung Liquidation: Chefärzte mit Poolbeteiligung müssen die Jahresabrechnung innerhalb von 6 Monaten nach Jahresende erhalten.
Wann gilt das nicht?
- Chefärzte als Beamte (z. B. Universitätsklinika) unterliegen dem Beamtenrecht; andere Kündigungs- und Freistellungsregeln gelten.
- Vertretungsregelungen im Krankheitsfall sind im Chefarzt-Vertrag gesondert geregelt; im Regelfall keine automatische Freistellung.
- Die Altersgrenze in Chefarzt-Verträgen ist gesetzlich nicht geregelt; vertraglich können Pensionsalter ab 65 Jahren vereinbart werden.
Ärzteversichert empfiehlt Chefärzten, ihre Verträge vor Unterzeichnung anwaltlich prüfen zu lassen und insbesondere die Liquidations- und Nebentätigkeitsklauseln zu hinterfragen.
Quellen
- Bundesärztekammer
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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