Bei einer Datenpanne in der Arztpraxis, etwa durch einen Ransomware-Angriff, ist die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde innerhalb von 72 Stunden nach Bekanntwerden des Vorfalls zu informieren.
Datenschutzverletzungen mit Risiko für Patientenrechte müssen innerhalb von 72 Stunden der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet werden (Art. 33 DSGVO). Betroffene Patienten sind unverzüglich zu informieren, wenn ein hohes Risiko für ihre Rechte besteht (Art. 34 DSGVO). Cyberversicherer verlangen Schadensmeldung innerhalb von 24 bis 48 Stunden.
Hintergrund
Arztpraxen speichern hochsensible Gesundheitsdaten und sind damit Hauptziele für Cyberangriffe. Relevante Fristen:
- DSGVO-Meldepflicht: 72 Stunden nach Kenntnis der Datenpanne; bei Überschreitung ohne triftigen Grund drohen Bußgelder bis zu 10 Mio. Euro bzw. 2 % des weltweiten Jahresumsatzes.
- Patienteninformation: Unverzüglich nach Feststellung eines hohen Risikos; keine konkrete Stundenfrist, aber schnellstmögliche Benachrichtigung.
- Cyberversicherungs-Schadensmeldung: Meist 24 bis 48 Stunden nach Schadenseintritt; verspätete Meldung kann Leistungskürzung bewirken.
- Reaktionsplan (Business Continuity): Praxen sollten einen Notfallplan haben; IT-Sicherheitsprüfungen werden alle 12 Monate empfohlen.
- BSI-Meldepflicht: Für kritische Infrastrukturen (Krankenhäuser über 30.000 vollstationäre Fälle) gilt eine 72-Stunden-Frist nach BSI-IT-SiG 2.0; kleinere Praxen sind nicht direkt betroffen.
Wann gilt das nicht?
- Kleinere Sicherheitsvorfälle ohne Risiko für Patientenrechte müssen nur intern dokumentiert, nicht aber gemeldet werden.
- Praxen, die einen Datenschutzbeauftragten bestellt haben, können die Meldepflicht über diesen abwickeln.
- Bei verschlüsselten Daten ohne tatsächlichen Zugriff durch Angreifer kann das Meldeerfordernis entfallen.
Ärzteversichert unterstützt Praxen bei der Auswahl einer Cyberversicherung mit IT-Notfallhotline, die im Ernstfall sofortige Hilfe und Meldungsunterstützung bietet.
Quellen
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