Die D&O-Versicherung für Praxisinhaber (Directors & Officers) arbeitet nach dem Claims-Made-Prinzip; ein Schaden ist nur dann versichert, wenn der Anspruch während der Vertragslaufzeit geltend gemacht und gemeldet wird.

D&O-Versicherungen greifen nur, wenn der Anspruch gegen den Praxisinhaber innerhalb der Vertragslaufzeit erhoben und gemeldet wird (Claims-Made-Prinzip). Die Nachhaftungsfrist nach Vertragsende oder Abberufung beträgt typischerweise 3 bis 5 Jahre; diese muss ausdrücklich vereinbart sein.

Hintergrund

Praxisinhaber, die ihre Praxis als GmbH oder in einer MVZ-Struktur führen, haften als Geschäftsführer persönlich für Pflichtverletzungen. Die D&O-Versicherung schützt vor diesen Ansprüchen. Relevante Fristen:

  • Claims-Made-Prinzip: Nur Schäden, die während der Vertragslaufzeit gemeldet werden, sind versichert; es ist irrelevant, wann das schädigende Ereignis stattfand.
  • Nachhaftungsfrist: Nach Vertragsende oder Ausscheiden des Praxisinhabers aus der Geschäftsführung gilt eine Nachhaftung von 3 bis 5 Jahren; ohne Nachhaftungsklausel besteht kein Schutz für nach Vertragsende erhobene Ansprüche.
  • Meldepflicht: Ansprüche müssen unverzüglich (spätestens 7 Tage) nach Kenntnis gemeldet werden.
  • Verjährung Organhaftungsansprüche: 5 Jahre nach Entstehung des Anspruchs (§ 43 Abs. 4 GmbHG für GmbH-Geschäftsführer).
  • Jahres-Nachmeldung: Bei Kenntnis eines möglichen Anspruchs vor Vertragsende muss dieser innerhalb der Vertragslaufzeit gemeldet werden.

Wann gilt das nicht?

  • Einzelunternehmer ohne juristische Personenstruktur benötigen keine D&O-Versicherung.
  • Vorsätzliche Pflichtverletzungen sind von der D&O-Deckung ausgeschlossen.
  • Bei gemeinsamer Straftat von Praxisinhaber und Gesellschaft greift die D&O-Versicherung nicht.

Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern in GmbH-Strukturen, die D&O-Versicherung mit einer Nachhaftungsklausel von mindestens 5 Jahren zu vereinbaren.

Quellen

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