Bei der Finanzierung medizinischer Geräte über Bankdarlehen gilt ein 14-tägiges Widerrufsrecht; Leasingverträge für Praxisgeräte laufen typischerweise 36 bis 60 Monate mit einer Verlängerungs- oder Kaufoption am Ende.

Bankdarlehen: 14-tägiges Widerrufsrecht nach Vertragsabschluss (§ 495 BGB). Leasingvertrag: Laufzeit meist 36 bis 60 Monate; Kündigung nur zum Vertragsende mit 3-monatiger Frist möglich, sofern nicht anders vereinbart. Vorzeitige Auflösung ist mit Vorfälligkeitsentschädigung verbunden.

Hintergrund

Arztpraxen finanzieren Geräte, Ausstattungen und Renovierungen häufig über Darlehen oder Leasing. Die wesentlichen Fristen im Überblick:

  • Darlehens-Widerrufsrecht: 14 Tage nach Vertragsabschluss (§ 355 i. V. m. § 495 BGB); bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung verlängert sich das Recht auf 12 Monate und 14 Tage.
  • Vorzeitige Darlehenstilgung: Möglich jederzeit; Bank kann Vorfälligkeitsentschädigung verlangen (maximal 1 % der Restschuld bei Restlaufzeit über 1 Jahr).
  • Leasingvertragslaufzeit: 36 bis 60 Monate; Mindestlaufzeit meist 24 Monate.
  • Leasingkündigung: Ordentliche Kündigung zum Ende der vereinbarten Laufzeit mit einer Frist von 3 Monaten; außerordentliche Kündigung bei schwerem Vertragsverstoß.
  • Steuerliche Behandlung: Leasingraten sind sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig; Darlehenstilgungen mindern das Anlagevermögen nur über Abschreibung.

Wann gilt das nicht?

  • Finanzierungen über Eigenkapital (aus Praxisrücklagen) unterliegen keinen gesetzlichen Fristen.
  • Mietverträge für Praxisgeräte haben eigene Kündigungsfristen und sind nicht mit Leasing gleichzusetzen.
  • Öffentlich geförderte Darlehen (z. B. KfW) haben abweichende Widerrufs- und Tilgungsregelungen.

Ärzteversichert empfiehlt, bei der Entscheidung zwischen Darlehen und Leasing auch die Flexibilität bei Gerätewechsel zu berücksichtigen, da Leasing die Möglichkeit bietet, nach Ablauf auf neuere Modelle zu wechseln.

Quellen

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