Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) können von Ärzten und Psychotherapeuten auf Kassenrezept verordnet werden; die Gültigkeitsdauer des Rezepts beträgt sechs Monate ab Ausstellungsdatum.

DiGA-Verordnungen sind 6 Monate gültig. Krankenkassen müssen DiGA-Erstattungsanträge innerhalb von 3 Wochen genehmigen. Das BfArM überprüft die Aufnahme ins DiGA-Verzeichnis jährlich im Rahmen der Evaluation; nach 12 Monaten muss der Hersteller den Nutzungsnachweis vorlegen.

Hintergrund

DiGAs wurden durch das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) 2019 eingeführt und ermöglichen Ärzten, evidenzbasierte Gesundheits-Apps zu verordnen. Wichtige Fristen:

  • Verordnungsgültigkeit: 6 Monate nach Ausstellungsdatum; danach muss eine neue Verordnung ausgestellt werden.
  • Krankenkassen-Genehmigung: 3 Wochen nach Eingang des Antrags; bei Schweigen gilt die Genehmigung als erteilt.
  • Nutzungsdauer DiGA: In der Regel 90 Tage (manche bis 365 Tage); nach Ablauf muss neu verordnet werden.
  • BfArM-Überprüfung: Nach 12-monatiger vorläufiger Aufnahme muss der Hersteller Studiendaten zum Nutzennachweis vorlegen; fehlen diese, wird die DiGA aus dem Verzeichnis gestrichen.
  • Abrechnung durch den Arzt: DiGA-Verordnungen werden über Muster 16 abgerechnet; keine separate KV-Genehmigung erforderlich.

Wann gilt das nicht?

  • DiGA-Verschreibungen ohne gültige Listung im BfArM-DiGA-Verzeichnis werden von den Krankenkassen nicht erstattet.
  • Privat zu zahlende DiGAs haben keine gesetzlichen Erstattungsfristen.
  • Ärzte ohne spezifische Fortbildung können DiGAs zwar verordnen, sollten aber Indikation und Gebrauchsanweisung kennen.

Ärzteversichert informiert Praxen über neue DiGAs im BfArM-Verzeichnis und hilft bei der Integration in das digitale Praxismanagement.

Quellen

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