Das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) von 2019 verpflichtet Arztpraxen zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur und ermöglicht die Verordnung von DiGAs; Praxen ohne TI-Anbindung werden mit einem Honorarabzug von 1 % sanktioniert.

Das DVG gilt seit Dezember 2019. Arztpraxen müssen an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sein; nicht angeschlossene Praxen verlieren 2,5 % des Gesamthonorars (ab 2022 erhöht). Die ePA-Aktivierung für Patienten ist seit 2021 Pflicht für Praxen; DiGA-Verordnung ist seit der Listung im BfArM-Verzeichnis möglich.

Hintergrund

Das DVG hat mehrere Digitalisierungspflichten eingeführt, die alle mit Fristen verbunden sind:

  • TI-Anschlusspflicht: Seit 2019; Sanktionen bei Nichtanschluss 2,5 % des Gesamthonorars (Erhöhung von 1 % auf 2,5 % ab 2022).
  • ePA (Elektronische Patientenakte): Seit Januar 2021 müssen Praxen Patienten bei der ePA-Nutzung unterstützen; ab 2025 opt-out-Pflicht für alle GKV-Versicherten.
  • DiGA-Verordnung: Seit November 2019 (nach ersten Listungen); unbefristete Möglichkeit solange DiGA im BfArM-Verzeichnis gelistet.
  • Videosprechstunde: Seit 2020 regulär im EBM abrechenbar; keine Fristpflicht, aber technische Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
  • Datenschutzfolgenabschätzung TI: Vor Einbindung neuer TI-Komponenten durchzuführen; keine gesetzliche Tagesfrist.

Wann gilt das nicht?

  • Praxen ohne Kassenzulassung (reine Privatpraxen) unterliegen nicht den TI-Anschlusspflichten des DVG.
  • Belegärzte und Ermächtigungsärzte haben abweichende Anbindungsanforderungen.
  • Ärzte in Alten- und Pflegeheimen (Heimärzte) erhielten ursprünglich verlängerte Übergangsfristen.

Ärzteversichert informiert Praxen über aktuelle DVG-Anforderungen und unterstützt bei der rechtssicheren Digitalisierung.

Quellen

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