Ärzte, die einer Berufsgruppe mit Pflichtmitgliedschaft in einem ärztlichen Versorgungswerk angehören, müssen den Befreiungsantrag von der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit stellen.
Der Befreiungsantrag von der DRV nach § 6 SGB VI muss innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der versicherungspflichtigen ärztlichen Tätigkeit gestellt werden. Bei verspäteter Befreiung werden DRV-Beiträge für den Zeitraum bis zur Antragstellung nicht erstattet; Doppelbeiträge sind die Folge.
Hintergrund
Die Mitgliedschaft im ärztlichen Versorgungswerk ist für approbierte Ärzte in den meisten Bundesländern Pflicht. DRV und Versorgungswerk sind parallele Altersvorsorgesysteme. Die wichtigsten Fristen:
- Befreiungsantrag DRV: Innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit (§ 6 Abs. 4 SGB VI); rückwirkende Befreiung ist auf Antrag möglich, aber Beiträge für die Vergangenheit werden nicht erstattet.
- Befreiung bei Arbeitgeberwechsel: Bei jedem neuen Arbeitsverhältnis muss der Befreiungsantrag neu gestellt werden; die Befreiung ist tätigkeitsbezogen, nicht personenbezogen.
- Versorgungswerk-Beitrag: Pflichtbeitrag entspricht dem DRV-Beitragssatz (2026: 18,6 %); hälftige Teilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
- Rentenantrag Versorgungswerk: Muss 3 bis 6 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn gestellt werden; Fristen je nach Versorgungswerk variieren.
- Nachzahlung verfallener DRV-Beiträge: Möglich im Rahmen der freiwilligen Weiterversicherung in der DRV; Fristen individuell.
Wann gilt das nicht?
- Ärzte, die keine Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk haben (z. B. in manchen Ländern ohne Arztmitgliedschaft), müssen DRV-Beiträge zahlen.
- Freiberuflich tätige Ärzte (Selbstständige) ohne sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sind nicht DRV-pflichtig und brauchen keine Befreiung.
- Wissenschaftliche Mitarbeiter an Universitätskliniken ohne Approbation unterliegen nicht dem Versorgungswerk.
Ärzteversichert empfiehlt, den Befreiungsantrag unmittelbar bei Tätigkeitsaufnahme zu stellen, um Doppelbeiträge zu vermeiden.
Quellen
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