Das E-Rezept hat eine gesetzliche Gültigkeitsdauer von 28 Tagen ab Ausstellungsdatum; nach Ablauf dieser Frist ist das Rezept ungültig und ein neues muss ausgestellt werden.

Das E-Rezept ist 28 Tage ab Ausstellungsdatum gültig (§ 17 AMVV). Es muss innerhalb dieser Frist in einer Apotheke eingelöst werden. Für Betäubungsmittel gilt weiterhin die gesonderte BtM-Rezeptpflicht mit einer Gültigkeitsdauer von 7 Tagen.

Hintergrund

Das E-Rezept ist seit dem 1. Januar 2024 in Deutschland flächendeckend für alle GKV-Verordnungen verpflichtend. Relevante Fristen und Regelungen:

  • Gültigkeitsdauer: 28 Tage ab Ausstellungsdatum; nicht verlängerbar ohne neue Verordnung.
  • BtM-Rezept: Weiterhin auf Papier; Gültigkeitsdauer 7 Tage (§ 4 BtMVV).
  • T-Rezept (Thalidomid): 7 Tage Gültigkeit; gesonderte Regelungen.
  • Abrechnungsfrist für Apotheken: Monatlich; kein Einfluss auf die Praxis, aber Praxen können via KVDT auf Rückfragen der Apotheke innerhalb von 4 Wochen reagieren müssen.
  • Dokumentationspflicht Arzt: E-Rezept-Ausstellung wird automatisch in der Praxissoftware dokumentiert; Aufbewahrungspflicht 10 Jahre nach § 10 MBO-Ä.
  • Fehlerkorrektur: Fehlerhafte E-Rezepte können innerhalb von 28 Tagen storniert und neu ausgestellt werden; nach Einlösung ist keine Korrektur mehr möglich.

Wann gilt das nicht?

  • Privatrezepte (Muster 16 GOÄ) sind keine E-Rezepte; sie gelten weiterhin in Papierform oder können als optionale ePA-Leistung digital ausgestellt werden.
  • Für Selbstzahler-Arzneimittel ist das E-Rezept freiwillig.
  • In Notfällen kann das Papier-Rezept ersatzweise ausgestellt und anschließend das E-Rezept nachgereicht werden.

Ärzteversichert informiert Praxen über die aktuellen technischen Anforderungen der E-Rezept-Infrastruktur und deren Auswirkungen auf die Praxissoftware.

Quellen

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