Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) muss vom Arzt spätestens am nächsten Werktag nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit elektronisch an die Krankenkasse des Patienten übermittelt werden.
Die eAU ist vom Arzt spätestens am Werktag nach der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit elektronisch via TI-Konnektor an die Krankenkasse zu übermitteln. Seit dem 1. Januar 2023 müssen Arbeitgeber die AU-Daten direkt bei der Krankenkasse abrufen; der Papierschein ist für GKV-Versicherte abgeschafft.
Hintergrund
Die eAU wurde schrittweise eingeführt und gilt seit 2023 vollständig für GKV-Versicherte. Relevante Fristen:
- Übermittlungsfrist: Am nächsten Werktag nach Feststellung (§ 295 SGB V); Fehler können innerhalb von 24 Stunden korrigiert werden.
- Rückwirkende AU: Ärzte können eine AU rückwirkend ab dem Tag des ersten Kontakts (auch telefonisch) für maximal 3 Tage rückwirkend ausstellen; bei telefonischer Krankschreibung bis 5 Tage möglich.
- Dauer der AU-Bescheinigung: Arzt bestimmt Dauer; Folgebescheinigung kann bei Bedarf für weitere Zeiträume ausgestellt werden.
- Krankengeldzahlung: Krankenkasse zahlt Krankengeld ab dem 43. Tag; keine Frist für den Arzt, aber der Patient muss innerhalb von 7 Tagen nach Ablauf der Lohnfortzahlung die eAU vorgelegt haben.
- Aufbewahrung: Die eAU ist Teil der Patientendokumentation; Aufbewahrungspflicht 10 Jahre.
Wann gilt das nicht?
- Privatpatienten erhalten weiterhin Papier-AU-Bescheinigungen; die eAU gilt nur für GKV-Versicherte.
- Selbstständige und freiberufliche Ärzte ohne Krankengeldanspruch benötigen die AU für ihre eigene Versicherung auf gesondertem Weg.
- Bei technischen Störungen des TI-Konnektors kann die eAU ausnahmsweise als Papierersatzbeleg übermittelt werden.
Ärzteversichert empfiehlt, die eAU-Funktionalität in der Praxissoftware regelmäßig zu testen, um Übermittlungsfehler zu vermeiden.
Quellen
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Gesetze im Internet – SGB V
- Bundesministerium für Gesundheit
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