EBM-Abrechnungen für das abgelaufene Quartal müssen bei den Kassenärztlichen Vereinigungen in der Regel bis zum 10. Werktag des ersten Monats nach Quartalsende eingereicht werden.
Die genaue Abgabefrist für die EBM-Quartalsabrechnung ist von der jeweiligen KV festgelegt; in den meisten KVen gilt der 10. Werktag des Folgemonats als Stichtag. Honorarbescheide kommen 10 bis 16 Wochen nach Quartalsende; Widerspruchsfrist: 1 Monat nach Zugang.
Hintergrund
Die EBM-Abrechnung ist das zentrale Abrechnungssystem für GKV-Leistungen niedergelassener Ärzte. Fristen im Überblick:
- Abgabefrist: KV-spezifisch, meist 10. Werktag des auf das Quartal folgenden Monats (z. B. Quartal Q1: Abgabe bis 10. April).
- Nachreichungsfrist: Vergessene oder falsch kodierte Scheine können nachgereicht werden; Frist je nach KV 4 bis 8 Wochen nach dem regulären Abgabetermin; danach kein Nachreichen möglich.
- Honorarbescheid: Ergeht 10 bis 16 Wochen nach Quartalsende; der Bescheid enthält die festgestellten Punkte und Honorare.
- Widerspruchsfrist: 1 Monat nach Zugang des Honorarbescheids (§ 84 SGG); formlose schriftliche Einlegung.
- Klagefrist Sozialgericht: 1 Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids.
- Sachlich-rechnerische Richtigstellung: KV kann innerhalb von 4 Jahren rückwirkend Honorare kürzen; ab 4 Jahren Verjährung.
Wann gilt das nicht?
- Privatärztliche Leistungen werden nach GOÄ abgerechnet; keine KV-Fristen.
- Notärztliche und vertretungsärztliche Leistungen haben abweichende Abrechnungswege und Fristen.
- Bei Praxisschließung oder Zulassungsverzicht müssen offene Abrechnungsquartale nachgereicht werden.
Ärzteversichert empfiehlt, EBM-Abrechnungen so früh wie möglich einzureichen und Honorarbescheide systematisch auf Richtigkeit zu prüfen.
Quellen
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Gesetze im Internet – SGB V
- Bundesministerium für Gesundheit
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