EBM-Abrechnungen für das abgelaufene Quartal müssen bei den Kassenärztlichen Vereinigungen in der Regel bis zum 10. Werktag des ersten Monats nach Quartalsende eingereicht werden.

Die genaue Abgabefrist für die EBM-Quartalsabrechnung ist von der jeweiligen KV festgelegt; in den meisten KVen gilt der 10. Werktag des Folgemonats als Stichtag. Honorarbescheide kommen 10 bis 16 Wochen nach Quartalsende; Widerspruchsfrist: 1 Monat nach Zugang.

Hintergrund

Die EBM-Abrechnung ist das zentrale Abrechnungssystem für GKV-Leistungen niedergelassener Ärzte. Fristen im Überblick:

  • Abgabefrist: KV-spezifisch, meist 10. Werktag des auf das Quartal folgenden Monats (z. B. Quartal Q1: Abgabe bis 10. April).
  • Nachreichungsfrist: Vergessene oder falsch kodierte Scheine können nachgereicht werden; Frist je nach KV 4 bis 8 Wochen nach dem regulären Abgabetermin; danach kein Nachreichen möglich.
  • Honorarbescheid: Ergeht 10 bis 16 Wochen nach Quartalsende; der Bescheid enthält die festgestellten Punkte und Honorare.
  • Widerspruchsfrist: 1 Monat nach Zugang des Honorarbescheids (§ 84 SGG); formlose schriftliche Einlegung.
  • Klagefrist Sozialgericht: 1 Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids.
  • Sachlich-rechnerische Richtigstellung: KV kann innerhalb von 4 Jahren rückwirkend Honorare kürzen; ab 4 Jahren Verjährung.

Wann gilt das nicht?

  • Privatärztliche Leistungen werden nach GOÄ abgerechnet; keine KV-Fristen.
  • Notärztliche und vertretungsärztliche Leistungen haben abweichende Abrechnungswege und Fristen.
  • Bei Praxisschließung oder Zulassungsverzicht müssen offene Abrechnungsquartale nachgereicht werden.

Ärzteversichert empfiehlt, EBM-Abrechnungen so früh wie möglich einzureichen und Honorarbescheide systematisch auf Richtigkeit zu prüfen.

Quellen

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