Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) muss bei jedem Praxisbesuch zu Beginn des Quartals durch ein zertifiziertes Online-Kartenlesegerät ausgelesen werden; Scheine ohne Online-Versicherungsnachweis werden mit einem Honorarabzug von 1 % belegt.
Arztpraxen müssen die eGK bei der ersten Inanspruchnahme im Quartal online authentifizieren. Kartenlesegeräte (Konnektoren) müssen die jeweils aktuelle Zertifizierung der gematik aufweisen. Bei technischen Ausfällen gilt eine Toleranzfrist von 24 Stunden.
Hintergrund
Die eGK enthält administrative Versicherungsdaten und ermöglicht seit 2023 den Zugriff auf ePA, E-Rezept und eAU. Relevante Fristen:
- Lesepflicht: Einmal pro Quartal zu Beginn des Behandlungsfalls (§ 291 SGB V); bei mehrfachen Besuchen im Quartal nur einmaliges Auslesen erforderlich.
- Online-Authentifizierung: Kartenlesegerät muss online sein; bei Offline-Lesungen besteht die Möglichkeit, innerhalb von 10 Tagen online nachzuauthentifizieren.
- Konnektor-Zertifizierung: Konnektoren werden von der gematik zertifiziert; abgelaufene Zertifikate führen zur Betriebssperre nach vorheriger Warnung (30 Tage Vorlaufzeit).
- Sanktion bei Nichtlesen: 1 % Honorarabzug auf das Quartalshonorare; Ausnahmen bei technischen Störungen auf Antrag.
- Datensatz-Update: Die KK aktualisiert die Kartendaten halbjährlich oder bei Änderungen (z. B. Krankenversicherungsnummer); Arzt muss Aktualisierungen beim Einlesen berücksichtigen.
Wann gilt das nicht?
- Notfallpatienten ohne eGK können mit einer Privatquittung behandelt werden; die KK ist 3 Werktage nach Notfall zu informieren.
- Hausbesuche ermöglichen nachträgliches Auslesen der eGK in der Praxis innerhalb von 5 Werktagen.
- Praxen ohne Internetzugang können temporäre Offline-Phasen anmelden; Dauer maximal 24 Stunden je Vorfall.
Ärzteversichert empfiehlt, die Konnektor-Zertifizierungsfristen in der Praxis-IT-Wartung fest einzuplanen, um Honorarkürzungen zu vermeiden.
Quellen
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Bundesministerium für Gesundheit
- Gesetze im Internet – SGB V
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