Zahnärzte mit eigenem zahntechnischem Labor müssen die Geräte und Bestände gesondert in der Inhaltsversicherung versichern; Schäden sind innerhalb von 72 Stunden nach Kenntnisnahme zu melden.
Das Eigenlabor einer Zahnarztpraxis (CAD/CAM-Geräte, Öfen, Fräsmaschinen) ist in der Inhaltsversicherung explizit zu deklarieren. Schadensmeldung an den Versicherer innerhalb von 72 Stunden; bei Diebstahl muss zusätzlich sofort eine Strafanzeige erstattet werden.
Hintergrund
Ein eigenes zahntechnisches Labor steigert den Wert des versicherten Inhalts erheblich. Folgende Fristen sind relevant:
- Deklarationspflicht: Bei Abschluss der Inhaltsversicherung müssen Geräte über einem Einzelwert von 5.000 Euro separat gelistet werden; fehlt die Deklaration, droht Unterversicherung.
- Schadensmeldung: 72 Stunden nach Kenntniserlangung des Schadens (Feuer, Wasser, Einbruch).
- Diebstahlsmeldung: Sofort bei Entdeckung; Strafanzeige bei der Polizei innerhalb von 24 Stunden; Kopie der Anzeige an Versicherer.
- Betriebsunterbrechung: Bei Ausfall des Eigenlabors durch einen versicherten Schaden greift die Betriebsunterbrechungsversicherung nach einer Karenzzeit von 3 bis 7 Tagen.
- Haftpflicht für Laborleistungen: Fehlerhafte zahntechnische Arbeiten begründen Haftungsansprüche; Meldung an Haftpflichtversicherer unverzüglich.
Wann gilt das nicht?
- Fremdlaborkosten (Zukauf von einem externen Labor) sind nicht durch die Eigenlabor-Versicherung gedeckt.
- Bei einer Kombination aus Zahnarztpraxis und Fremdlabor im selben Gebäude müssen beide Betriebsteile getrennt gemeldet werden.
- Computertomographie-Geräte im Eigenlabor sind in der Regel gesondert zu versichern.
Ärzteversichert unterstützt Zahnärzte mit Eigenlabor bei der optimalen Absicherung ihrer komplexen Praxisstruktur.
Quellen
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