Freiberuflich tätige Ärzte sind nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) berechtigt; die EÜR muss zusammen mit der Einkommensteuererklärung bis 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden.
Die EÜR ist als Anlage zur Einkommensteuererklärung bis 31. Juli des Folgejahres einzureichen (ohne Steuerberater) bzw. bis Ende Februar des übernächsten Jahres (mit Steuerberater). Sie muss mit dem amtlichen Vordruck (Anlage EÜR) erstellt werden.
Hintergrund
Die EÜR ist das Standardverfahren für Ärzte in Einzelpraxen und GbR-Strukturen ohne Bilanzierungspflicht. Relevante Fristen und Pflichten:
- Einreichungsfrist: 31. Juli des Folgejahres (ohne Steuerberater); mit steuerberatenden Berufsträger bis letzter Februartag des übernächsten Jahres.
- Amtliches Muster: EÜR nach BMF-Vordruck; elektronische Übermittlung über ELSTER Pflicht.
- Aufbewahrungspflicht: Alle Belege und Aufzeichnungen 10 Jahre (Buchungsbelege) bzw. 6 Jahre (Geschäftsbriefe) nach § 147 AO.
- Soll-Versteuerung vs. Ist-Versteuerung: Bei der EÜR gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip (§ 11 EStG); Einnahmen sind im Zuflussjahr zu erfassen, unabhängig vom Rechnungsdatum.
- Vorauszahlungen: Basieren auf dem EÜR-Ergebnis des Vorjahres; Anpassungsantrag jederzeit möglich.
Wann gilt das nicht?
- GmbH und andere kapitalgesellschaftliche Praxisformen müssen Bilanzen nach HGB erstellen; keine EÜR möglich.
- Ärzte, die zusätzlich gewerbliche Einkünfte erzielen (z. B. Schönheitschirurgie ohne Heilbehandlung), können zur Bilanzierung verpflichtet werden.
- Bei Überschreitung der Umsatzgrenzen (600.000 Euro Umsatz oder 60.000 Euro Gewinn) müssen auch Freiberufler für das Folgejahr Bilanzen erstellen.
Ärzteversichert empfiehlt, die EÜR-Aufzeichnungen zeitnah und lückenlos zu führen, um bei Betriebsprüfungen keine Schätzungen des Finanzamts zu riskieren.
Quellen
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