Die Elektronikversicherung für Arztpraxen deckt Schäden an medizinischen Geräten durch Bedienungsfehler, technische Defekte und Überspannung; Schadensanzeigen müssen innerhalb von 72 Stunden beim Versicherer eingehen.
Schäden an versicherten Geräten sind innerhalb von 72 Stunden nach Schadenseintritt zu melden. Neuanschaffungen müssen innerhalb von 4 Wochen nachgemeldet werden; ohne Nachmeldung besteht kein Versicherungsschutz für die neuen Geräte.
Hintergrund
Arztpraxen sind mit teurer Medizintechnik ausgestattet; die Elektronikversicherung schützt vor Schäden, die von der Gebäude- oder Inhaltsversicherung nicht abgedeckt werden. Relevante Fristen:
- Schadensmeldung: 72 Stunden nach Schadenseintritt; bei Einbruchsdiebstahl von Geräten sofort Polizeiliche Anzeige und Meldung an Versicherer.
- Nachmeldepflicht neue Geräte: Innerhalb von 4 Wochen nach Inbetriebnahme neuer oder erweiterter Geräte; fehlt die Meldung, besteht für diese Geräte kein Versicherungsschutz.
- Jahresprämienanpassung: Bei erheblicher Gerätewertsteigerung (> 20 %) ist der Versicherer zu informieren; er kann die Prämie anpassen.
- Wartungsnachweise: Geräte müssen regelmäßig nach Herstellervorgaben gewartet werden; ungewartete Geräte können bei Schadenfall zu Leistungskürzungen führen.
- Verjährungsfrist: Schadensersatzansprüche aus der Elektronikversicherung verjähren nach 3 Jahren (§ 195 BGB).
Wann gilt das nicht?
- Verschleiß und altersbedingter Ausfall sind von der Elektronikversicherung ausgeschlossen.
- Schäden durch mangelhafte Montage oder nicht autorisierte Reparaturen können abgelehnt werden.
- Reine Datenverluste ohne physische Geräteschäden sind in der Standard-Elektronikversicherung nicht versichert; hier greift die Cyberversicherung.
Ärzteversichert hilft Praxen, eine maßgeschneiderte Elektronikversicherung mit allen relevanten Gerätetypen zu konfigurieren.
Quellen
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