Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) muss nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit spätestens am nächsten Werktag elektronisch an die zuständige Krankenkasse übermittelt werden.

Gemäß § 295 SGB V ist die eAU spätestens am folgenden Werktag nach der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu übermitteln. Korrekturen fehlerhafter eAU-Datensätze können innerhalb von 24 Stunden nach Übermittlung vorgenommen werden. Die Pflicht gilt seit dem 1. Januar 2023.

Hintergrund

Die eAU löst den gelben Schein für GKV-Versicherte vollständig ab. Für Ärzte als Aussteller gelten:

  • Übermittlungsfrist: Nächster Werktag nach der ärztlichen Feststellung (§ 295 SGB V).
  • Rückwirkende AU: Bei telefonischer Krankschreibung oder Nachkonsultation kann die AU rückwirkend für bis zu 3 Tage vor dem Kontakttag ausgestellt werden; manche KVen erlauben bis zu 5 Tage.
  • Korrekturfrist: 24 Stunden nach erster Übermittlung; danach ist eine Stornierung nur durch die KV möglich.
  • Erstbescheinigung: Ausgestellt für einen bestimmten Zeitraum; Folgebescheinigungen bei fortdauernder Erkrankung für weitere Zeiträume möglich, ohne gesetzliche Maximaldauer pro Bescheinigung.
  • Aufbewahrungspflicht: Ärztliche Ausfertigung (falls noch vorhanden) 10 Jahre; elektronische Aufzeichnung in der Praxissoftware gemäß Dokumentationspflichten.

Wann gilt das nicht?

  • Privatpatienten erhalten weiterhin Papierbescheinigungen.
  • Bei technischen Störungen der TI ist ein Papierersatzverfahren vorgesehen.
  • Für Beamte und Selbstständige gelten andere Meldeobliegenheiten.

Ärzteversichert weist darauf hin, dass die rechtzeitige Übermittlung der eAU im Interesse aller Beteiligten liegt und Haftungsrisiken durch verspätete Meldungen minimiert.

Quellen

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