Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) muss nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit spätestens am nächsten Werktag elektronisch an die zuständige Krankenkasse übermittelt werden.
Gemäß § 295 SGB V ist die eAU spätestens am folgenden Werktag nach der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu übermitteln. Korrekturen fehlerhafter eAU-Datensätze können innerhalb von 24 Stunden nach Übermittlung vorgenommen werden. Die Pflicht gilt seit dem 1. Januar 2023.
Hintergrund
Die eAU löst den gelben Schein für GKV-Versicherte vollständig ab. Für Ärzte als Aussteller gelten:
- Übermittlungsfrist: Nächster Werktag nach der ärztlichen Feststellung (§ 295 SGB V).
- Rückwirkende AU: Bei telefonischer Krankschreibung oder Nachkonsultation kann die AU rückwirkend für bis zu 3 Tage vor dem Kontakttag ausgestellt werden; manche KVen erlauben bis zu 5 Tage.
- Korrekturfrist: 24 Stunden nach erster Übermittlung; danach ist eine Stornierung nur durch die KV möglich.
- Erstbescheinigung: Ausgestellt für einen bestimmten Zeitraum; Folgebescheinigungen bei fortdauernder Erkrankung für weitere Zeiträume möglich, ohne gesetzliche Maximaldauer pro Bescheinigung.
- Aufbewahrungspflicht: Ärztliche Ausfertigung (falls noch vorhanden) 10 Jahre; elektronische Aufzeichnung in der Praxissoftware gemäß Dokumentationspflichten.
Wann gilt das nicht?
- Privatpatienten erhalten weiterhin Papierbescheinigungen.
- Bei technischen Störungen der TI ist ein Papierersatzverfahren vorgesehen.
- Für Beamte und Selbstständige gelten andere Meldeobliegenheiten.
Ärzteversichert weist darauf hin, dass die rechtzeitige Übermittlung der eAU im Interesse aller Beteiligten liegt und Haftungsrisiken durch verspätete Meldungen minimiert.
Quellen
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Gesetze im Internet – SGB V
- Bundesministerium für Gesundheit
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