Die elektronische Patientenakte (ePA) ist seit dem 1. Januar 2025 für alle GKV-Versicherten auf Opt-out-Basis eingerichtet; Ärzte sind verpflichtet, Behandlungsdaten auf Patientenwunsch innerhalb von drei Werktagen einzustellen.

Ärzte müssen auf Patientenwunsch Befunde, Diagnosen und Medikationspläne innerhalb von 3 Werktagen in die ePA einstellen. Patienten können Dokumente jederzeit und ohne Begründung aus ihrer ePA löschen lassen. Die gesetzliche ePA-Pflicht für Praxen gilt seit 2021; die Opt-out-Massenanlage seit Anfang 2025.

Hintergrund

Die ePA ist das zentrale digitale Gesundheitsdossier für GKV-Versicherte. Für Arztpraxen gelten:

  • Einstell-Frist: Befunde und Diagnosen auf Patientenwunsch innerhalb von 3 Werktagen; kein Wunsch bedeutet keine Pflicht zum automatischen Hochladen.
  • Löschfrist: Der Arzt darf Dokumente, die er eingestellt hat, selbst nicht löschen; nur der Patient kann Dokumente aus seiner ePA entfernen, unverzüglich nach Antrag.
  • Datenzugriff durch andere Praxen: Eingestellte Daten können von allen zugelassenen Behandlern eingesehen werden, sofern der Patient den Zugriff nicht beschränkt hat.
  • Aufbewahrung in der Praxis: Unabhängig von der ePA müssen Praxen eigene Patientenakten 10 Jahre aufbewahren (§ 10 MBO-Ä).
  • Fehlermeldungen: Bei technischen Fehlern beim ePA-Upload muss die Praxis innerhalb von 24 Stunden erneut versuchen; dauerhafte Ausfälle sind an die gematik zu melden.

Wann gilt das nicht?

  • Privatpatienten haben keine ePA im GKV-Sinne; freiwillige private ePA-Lösungen gelten eigenen Fristen.
  • Patienten, die aktiv widersprochen haben (Opt-out), haben keine ePA; Ärzte dürfen keine Daten für diese Patienten hochladen.
  • Notfallbehandlungen können auf die ePA des Patienten zugreifen, auch ohne ausdrückliche Zustimmung.

Ärzteversichert informiert Praxen über die aktuellen ePA-Anforderungen und unterstützt bei der technischen Integration in bestehende Praxissoftware.

Quellen

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