Bei der systematischen Entnahme aus einem Portfolio im Ruhestand gibt es keine gesetzlichen Fristen; steuerliche Jahresgrenzen (Freistellungsauftrag, Verlusttöpfe) sollten jedoch jährlich bis zum 31. Dezember optimiert werden.
Für die Portfolio-Entnahme selbst gelten keine gesetzlichen Fristen. Steuerlich relevante Maßnahmen wie Verlustverrechnung, Nutzung des Freistellungsauftrags (1.000 Euro für Ledige, 2.000 Euro für Ehepaare) und Rebalancing müssen bis spätestens 31. Dezember des laufenden Jahres erfolgen.
Hintergrund
Ärzte im Ruhestand schöpfen ihr Kapital aus mehreren Quellen (Versorgungswerk, Depot, Immobilien). Wichtige Fristen:
- Freistellungsauftrag: Muss jährlich bis 31. Dezember aktuell bei der Bank gemeldet sein; nicht ausgenutzte Beträge verfallen (kein Übertrag ins Folgejahr).
- Verlustverrechnungstopf: Realisierte Verluste im Depot sollten spätestens bis 31. Dezember mit Gewinnen verrechnet werden; nicht verrechnete Verluste werden ins Folgejahr vorgetragen.
- Versorgungswerksrente Antrag: Rentenantrag sollte 3 bis 6 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn gestellt werden; Fristen variieren je Versorgungswerk.
- Versteuerung Rentenleistungen: Laufende Rentenbeiträge aus Rürup/Basisrente werden im Empfangsjahr besteuert; Steuererklärungspflicht bleibt bestehen.
- Rebalancing: Empfohlen einmal jährlich oder bei Abweichung vom Ziel-Portfolio > 5 %; keine gesetzliche Frist.
Wann gilt das nicht?
- Beamtenpensionen werden automatisch ausgezahlt; keine eigene Entnahmeplanung erforderlich.
- Lebensversicherungen mit garantiertem Auszahlungsdatum haben eigene Fälligkeitstermine.
- Immobilienverkäufe als Entnahme sind an die 10-jährige Spekulationsfrist gebunden.
Ärzteversichert unterstützt Ärzte im Übergang in den Ruhestand bei der steuerlichen und finanziellen Optimierung ihrer Entnahmestrategie.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen
- Deutsche Rentenversicherung
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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