Eine Erbschaft muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Tod des Erblassers und dem eigenen Berufungsgrund ausgeschlagen werden; versäumt ein Arzt diese Frist, gilt die Erbschaft als angenommen.

Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen ab Kenntnis vom Anfall (§ 1944 BGB); bei Erbschaften aus dem Ausland 6 Monate. Der Erbanfall muss dem Finanzamt innerhalb von 3 Monaten gemeldet werden (§ 30 ErbStG). Bei überschuldeten Nachlässen empfiehlt sich sofortige anwaltliche Beratung.

Hintergrund

Ärzte können als Erben von Praxisvermögen, Immobilien oder Kapitalvermögen betroffen sein. Relevante Fristen:

  • Ausschlagungsfrist: 6 Wochen ab Kenntnis (§ 1944 BGB); 6 Monate bei im Ausland befindlichem Erblasser. Ausschlagung beim Nachlassgericht des zuständigen Amtsgerichts zu erklären.
  • Meldepflicht Finanzamt: Innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis vom Erbfall schriftlich melden (§ 30 ErbStG); das Nachlassgericht informiert das Finanzamt in der Regel automatisch.
  • Erbschaftsteuererklärung: Auf Anforderung durch das Finanzamt einzureichen; Frist nach Aufforderung mindestens 1 Monat.
  • Freibeträge: Ehepartner 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro; auf Praxisvermögen kann Verschonungsabschlag von 85 % bis 100 % gelten (§§ 13a, 13b ErbStG).
  • Nachversteuerungsfrist: Bei begünstigtem Betriebsvermögen (Praxis) gilt eine 5-jährige Nachversteuerungsfrist; Veräußerung innerhalb dieser Zeit führt zur rückwirkenden Besteuerung.

Wann gilt das nicht?

  • Testamentarische Regelungen mit Vermächtnissen oder Auflagen können eigene Fristen enthalten.
  • Bei Grundbucheintragungen nach Erbfall gelten eigene Fristen (Grundbuchberichtigung innerhalb von 2 Jahren nach Erbfall ist gebührenfrei).
  • Nachlassinsolvenzverfahren unterliegen eigenen insolvenzrechtlichen Fristen.

Ärzteversichert empfiehlt, bei Erbschaften mit Praxisvermögen frühzeitig einen Fachanwalt für Erbrecht und einen Steuerberater einzuschalten.

Quellen

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