Eine Erbschaft muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Tod des Erblassers und dem eigenen Berufungsgrund ausgeschlagen werden; versäumt ein Arzt diese Frist, gilt die Erbschaft als angenommen.
Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen ab Kenntnis vom Anfall (§ 1944 BGB); bei Erbschaften aus dem Ausland 6 Monate. Der Erbanfall muss dem Finanzamt innerhalb von 3 Monaten gemeldet werden (§ 30 ErbStG). Bei überschuldeten Nachlässen empfiehlt sich sofortige anwaltliche Beratung.
Hintergrund
Ärzte können als Erben von Praxisvermögen, Immobilien oder Kapitalvermögen betroffen sein. Relevante Fristen:
- Ausschlagungsfrist: 6 Wochen ab Kenntnis (§ 1944 BGB); 6 Monate bei im Ausland befindlichem Erblasser. Ausschlagung beim Nachlassgericht des zuständigen Amtsgerichts zu erklären.
- Meldepflicht Finanzamt: Innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis vom Erbfall schriftlich melden (§ 30 ErbStG); das Nachlassgericht informiert das Finanzamt in der Regel automatisch.
- Erbschaftsteuererklärung: Auf Anforderung durch das Finanzamt einzureichen; Frist nach Aufforderung mindestens 1 Monat.
- Freibeträge: Ehepartner 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro; auf Praxisvermögen kann Verschonungsabschlag von 85 % bis 100 % gelten (§§ 13a, 13b ErbStG).
- Nachversteuerungsfrist: Bei begünstigtem Betriebsvermögen (Praxis) gilt eine 5-jährige Nachversteuerungsfrist; Veräußerung innerhalb dieser Zeit führt zur rückwirkenden Besteuerung.
Wann gilt das nicht?
- Testamentarische Regelungen mit Vermächtnissen oder Auflagen können eigene Fristen enthalten.
- Bei Grundbucheintragungen nach Erbfall gelten eigene Fristen (Grundbuchberichtigung innerhalb von 2 Jahren nach Erbfall ist gebührenfrei).
- Nachlassinsolvenzverfahren unterliegen eigenen insolvenzrechtlichen Fristen.
Ärzteversichert empfiehlt, bei Erbschaften mit Praxisvermögen frühzeitig einen Fachanwalt für Erbrecht und einen Steuerberater einzuschalten.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen
- Bundesärztekammer
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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