Ärzte dürfen nach § 27 MBO-Ä über ihre berufliche Tätigkeit werben, sofern die Werbung nicht irreführend ist; Impressumspflichten auf der Praxiswebsite müssen innerhalb von 14 Tagen bei Änderungen aktualisiert werden.

Ärzte dürfen sachlich über ihre Praxis, Leistungen und Qualifikationen werben. Das Impressum muss jederzeit aktuell sein; Änderungen (z. B. neue Adresse, Approbationsnummer) sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, anzupassen. Bei Abmahnungen wegen unerlaubter Werbung gilt eine Unterlassungsfrist von 7 bis 14 Tagen.

Hintergrund

Die ärztliche Werbung ist durch MBO-Ä und das Heilmittelwerbegesetz (HWG) reguliert. Relevante Fristen:

  • Impressumspflicht: § 5 TMG (Telemediengesetz) verpflichtet zur vollständigen Angabe von Name, Anschrift, E-Mail, Berufsbezeichnung, Approbation; Änderungen sind sofort einzupflegen, keine gesetzliche Tagesfrist, aber bei Abmahnungen drohen schnelle einstweilige Verfügungen.
  • Abmahnung bei Werbeverstößen: Mitbewerber oder Wettbewerbszentrale können abmahnen; die Unterlassungsfrist in der Abmahnung beträgt üblicherweise 7 bis 14 Tage.
  • Strafanzeige bei Werbebetrug: Keine Frist, aber strafrechtliche Verjährung 3 bis 5 Jahre.
  • Cookie-Einwilligung (DSGVO): Kein strenges Zeitfenster, aber Consent-Management muss aktuell sein; regelmäßige Überprüfung empfohlen alle 12 Monate.
  • Google-Rezensionen: Keine Rechtspflicht zur Beantwortung, aber zeitnahe Reaktion (innerhalb von 7 Tagen) empfohlen.

Wann gilt das nicht?

  • Gemeinschaftswerbung mehrerer Ärzte unterliegt eigenen Regelungen.
  • Werbung für nicht zugelassene Therapieverfahren ist verboten und kann sofortige Abmahnungen nach sich ziehen.
  • Werbung auf sozialen Medien unterliegt denselben Regelungen wie Website-Werbung.

Ärzteversichert empfiehlt, einen Rechtsanwalt mit Kenntnissen im Arzt- und Werberecht in die Praxiswerbung einzubeziehen.

Quellen

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