Erlaubtes Praxismarketing umfasst sachliche Informationen über Leistungen, Qualifikationen und Öffnungszeiten; E-Mail-Newsletter erfordern eine DSGVO-konforme Opt-in-Einwilligung, die ohne zeitliche Begrenzung bis zum Widerruf gilt.

Ärzte dürfen sachlich für ihre Praxis werben. E-Mail-Marketing erfordert eine ausdrückliche Einwilligung (Double-Opt-in); diese gilt bis zum Widerruf durch den Patienten, der jederzeit möglich ist und innerhalb von 14 Tagen umgesetzt werden muss. Website-Inhalte müssen aktuell sein; Verstöße können binnen 7 Tagen abgemahnt werden.

Hintergrund

Praxismarketing für Ärzte unterliegt den Regelungen der MBO-Ä, des HWG und der DSGVO. Wichtige Fristen:

  • Website-Impressum: Muss jederzeit vollständig und aktuell sein; bei Abmahnungen gilt eine Unterlassungsfrist von typischerweise 7 bis 14 Tagen.
  • E-Mail-Newsletter: Double-Opt-in-Bestätigung muss innerhalb von 24 Stunden nach Registrierung versandt werden; Widerruf muss innerhalb von 14 Tagen umgesetzt sein.
  • Social-Media-Beiträge: Keine gesetzliche Frist, aber eine irreführende Werbung kann innerhalb von 7 Tagen abgemahnt werden.
  • DSGVO-Einwilligungen: Praxen sollten alle 12 bis 24 Monate prüfen, ob Einwilligungserklärungen noch aktuell und rechtssicher formuliert sind.
  • Reaktion auf Google-Rezensionen: Keine gesetzliche Frist, aber schnelle Antworten (innerhalb von 3 bis 7 Tagen) verbessern die Online-Reputation.

Wann gilt das nicht?

  • Akute Werbeverstöße (z. B. verbotene Vorher-Nachher-Bilder nach § 11 HWG) erfordern sofortige Reaktion ohne Wartzeit.
  • Praxen ohne Internetauftritt haben keine Website-bezogenen Marketingfristen.
  • Interne Praxiszeitungen oder Patienteninformationsblätter unterliegen weniger strengen Werberegelungen als öffentliche Websites.

Ärzteversichert empfiehlt, das Praxismarketing mindestens einmal jährlich auf Rechtskonformität zu prüfen.

Quellen

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