Die Erwerbsminderungsrente der DRV kann ab dem ersten Monat der Erwerbsminderung beantragt werden; sie setzt aber 5 Jahre Pflichtbeitragszeit voraus, während die BU-Versicherung unabhängig von Wartezeiten leistet.

Die Erwerbsminderungsrente setzt eine Wartezeit von 5 Jahren (60 Pflichtbeitragsmonate) voraus und muss beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt werden; rückwirkend bis zu 12 Monate. Die BU-Versicherung leistet nach einer individuellen Karenzzeit (typisch 6 Monate) und bietet höhere Rentenleistungen.

Hintergrund

Ärzte, die in der DRV versichert sind (nicht Versorgungswerk), können im Falle dauerhafter Erwerbsminderung Ansprüche bei beiden Systemen geltend machen. Vergleich der Fristen:

  • Erwerbsminderungsrente DRV: Antrag jederzeit möglich; rückwirkende Zahlung maximal 12 Monate. Wartezeit 5 Jahre Pflichtbeiträge.
  • Bearbeitungszeit DRV: 3 bis 6 Monate nach Antragseingang; bei fehlenden Unterlagen verlängert sich die Prüfung.
  • BU-Versicherung: Meldung unverzüglich; Karenzzeit 6 Monate; Entscheidung innerhalb von 4 bis 6 Wochen nach vollständiger Unterlagenvorlage; rückwirkende Zahlung ab BU-Eintritt.
  • Parallelleistungen: BU-Rente und Erwerbsminderungsrente können gleichzeitig bezogen werden; keine gegenseitige Anrechnung.
  • Abgrenzung: Erwerbsminderungsrente gilt bei weniger als 6 Stunden täglich arbeitsfähig; BU bei mindestens 50 % Einschränkung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit.

Wann gilt das nicht?

  • Ärzte im Versorgungswerk erhalten keine DRV-Erwerbsminderungsrente; das Versorgungswerk zahlt Berufsunfähigkeitsrente nach eigenen Regelungen.
  • Bei voller Erwerbsminderung (unter 3 Stunden täglich arbeitsfähig) ist die DRV-Rente höher als bei teilweiser Erwerbsminderung.
  • Für Ärzte mit weniger als 5 Jahren Berufstätigkeit greift die DRV-Erwerbsminderungsrente nicht.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten in der DRV, beide Absicherungssysteme zu verstehen und eine BU-Versicherung ergänzend abzuschließen.

Quellen

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