ETF-Portfolios sind flexibel und unterliegen keinen gesetzlichen Haltefristen; steuerlich sollten Ärzte den Freistellungsauftrag (1.000 Euro für Singles, 2.000 Euro für Ehepaare) bis spätestens 31. Dezember ausschöpfen.

Für ETFs gibt es keine Mindesthaltefrist; Erträge unterliegen der Abgeltungsteuer (25 %). Der Freistellungsauftrag muss bis 31. Dezember des laufenden Jahres bei der Depotbank eingerichtet sein. Verlusttöpfe sollten bis Jahresende verrechnet werden; nicht verrechnete Verluste werden ins Folgejahr übertragen.

Hintergrund

ETFs (Exchange Traded Funds) sind für Ärzte als kostengünstige Kapitalanlage besonders geeignet. Relevante Fristen:

  • Freistellungsauftrag: Muss bis 31. Dezember bei der Depotbank hinterlegt sein; nicht genutzte Beträge verfallen.
  • Verlustverrechnung: Bis 31. Dezember realisierte Verluste können mit Gewinnen desselben Jahres verrechnet werden; Verlusttopfübertrag ins Folgejahr automatisch, aber Verluste aus Aktien nur mit Aktiengewinnen verrechenbar.
  • Vorabpauschale: Bei thesaurierenden ETFs fällt am 2. Januar des Folgejahres die Vorabpauschale an; ausreichendes Barvermögen im Depot für die Steuer sicherstellen.
  • Rebalancing: Empfohlen einmal jährlich; keine gesetzliche Frist.
  • Orderfristen: Kauf/Verkauf von ETFs an Börsentagen; keine Haltedauerfristen.

Wann gilt das nicht?

  • Bei ETFs in einem Rürup-Mantel (Basis-/Fondsrente) gelten eigene Fristen für Beitragseinzahlungen bis 31. Dezember für den Steuerabzug.
  • In Betriebsrentenverträgen mit ETF-Option gelten bAV-Fristen für Beiträge.
  • Bei illiquiden ETFs (z. B. Infrastruktur-ETFs) können Rücknahmefristen von 3 bis 6 Monaten gelten.

Ärzteversichert unterstützt Ärzte bei der Strukturierung eines diversifizierten ETF-Portfolios als Ergänzung zur Versorgungswerksrente.

Quellen

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