ETF-Sparpläne unterliegen keinen gesetzlichen Mindestlaufzeiten und können jederzeit gekündigt, angepasst oder pausiert werden; steuerliche Jahresgrenzen sollten zum 31. Dezember berücksichtigt werden.

ETF-Sparpläne haben keine Mindestlaufzeit und können jederzeit ohne Kosten angepasst oder gekündigt werden. Steuerlich gilt: Abgeltungsteuer (25 %) auf Gewinne; Freistellungsauftrag bis 31. Dezember einrichten; Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs jährlich im Januar abbuchen.

Hintergrund

ETF-Sparpläne sind für Ärzte eine flexible und kostengünstige Methode des Vermögensaufbaus neben dem Versorgungswerk. Relevante Fristen:

  • Kündigungsfrist Sparplan: Keine gesetzliche Frist; die meisten Banken und Neobrokern ermöglichen tägliche Anpassungen; klassische Filialbanken verlangen 1 bis 3 Tage Vorlaufzeit.
  • Sparplanausführungstag: Meist am 1., 15. oder letzten Werktag des Monats; Änderungen des Ausführungstags sind bis 3 Tage vor dem Datum möglich.
  • Freistellungsauftrag: Muss bis 31. Dezember des laufenden Jahres aktiv sein; nicht genutzter Betrag verfällt.
  • Vorabpauschale: Wird automatisch am 2. Januar des Folgejahres abgerechnet; ausreichend Liquidität im Verrechnungskonto vorhalten.
  • Jahressteuerbescheinigung: Wird bis 28. Februar des Folgejahres ausgestellt; enthält alle Erträge und einbehaltene Steuern.

Wann gilt das nicht?

  • Bei ETF-Sparplänen in bAV-Manteln (Direktversicherung) gelten bAV-Entnahmefristen und Steuerpflichten des Rentenbeginns.
  • Rürup-ETF-Sparpläne (Basisrente) sind bis zum Renteneintritt nicht kündbar.
  • Bei Kirchensteuer-Ansässigkeit wird Kirchensteuer automatisch auf Kapitalerträge einbehalten; kein separates Handeln nötig, aber jährliche Überprüfung empfohlen.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, ETF-Sparpläne als flexiblen Teil einer breiten Altersvorsorgestrategie zu nutzen.

Quellen

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