Ärzte, die nach Jahren in der Klinik eine eigene Praxis gründen, müssen mehrere Fristen einhalten; die Planung sollte mindestens sechs bis zwölf Monate vor dem gewünschten Praxisstart beginnen.

Der Zulassungsantrag für die Niederlassung muss vollständig bei der KV eingereicht werden; der Zulassungsausschuss tagt quartalsweise. Steuerliche Anmeldung beim Finanzamt: innerhalb von 4 Wochen nach Praxiseröffnung. Versicherungsschutz (Berufshaftpflicht) muss ab dem ersten Behandlungstag bestehen.

Hintergrund

Der Wechsel aus der Klinik in die Niederlassung ist mit einer Vielzahl von Fristen verbunden:

  • KV-Zulassungsantrag: Einreichung vor der nächsten Sitzung des Zulassungsausschusses (quartalsweise); Bearbeitungszeit 3 bis 6 Monate.
  • Approbationsurkunde und Facharztanerkennung: Müssen bei Antragstellung vorliegen; Ausstellung durch Landesärztekammer dauert bis zu 3 Monate.
  • Steuerliche Anmeldung: Innerhalb von 4 Wochen nach Praxisöffnung beim Finanzamt; Vergabe der Steuernummer innerhalb von 6 Wochen danach.
  • Berufshaftpflichtversicherung: Pflicht ab dem ersten Behandlungstag; Vertragsabschluss sollte 4 Wochen vor Start erfolgen.
  • Praxisversicherungen (Inhalt, Haftpflicht, BU-Anpassung): Abschluss 4 Wochen vor Praxisöffnung; Nachversicherungsgarantie nach KV-Zulassung innerhalb von 6 Monaten ausüben.
  • Kassenärztliche Zulassung Berufsgenossenschaft: Innerhalb von 2 Wochen nach Praxiseröffnung bei der zuständigen BG anmelden.

Wann gilt das nicht?

  • Reine Privatpraxen benötigen keine KV-Zulassung; steuerliche und berufsrechtliche Anmeldungen bleiben aber erforderlich.
  • MVZ-Gründungen folgen eigenen gesellschaftsrechtlichen Fristen.
  • Praxisübernahmen haben zusätzliche vertragliche Fristen (Kaufvertrag, Praxisübergabevertrag).

Ärzteversichert begleitet angehende Praxisinhaber durch alle Schritte der Existenzgründung und stellt sicher, dass keine Frist versäumt wird.

Quellen

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