Die Facharztprüfung kann nach Abschluss der fachspezifischen Mindestweiterbildungszeit abgelegt werden; die Anmeldung bei der zuständigen Ärztekammer ist in der Regel drei Monate vor dem Prüfungstermin einzureichen.

Die Facharztprüfung setzt die vollständig abgeleistete Mindestweiterbildungszeit voraus (z. B. Innere Medizin 6 Jahre, Chirurgie 6 Jahre, Allgemeinmedizin 5 Jahre). Anmeldung: 3 Monate vor dem Prüfungstermin. Bei Nicht-Bestehen: Wiederholung frühestens nach 6 Monaten.

Hintergrund

Die Facharztprüfung richtet sich nach der Weiterbildungsordnung (WBO) der jeweiligen Landesärztekammer. Bundesweite Eckdaten:

  • Mindestweiterbildungszeiten: Allgemeinmedizin 5 Jahre; Innere Medizin, Chirurgie, Gynäkologie je 6 Jahre; Psychiatrie 5 Jahre.
  • Anmeldefrist: 3 Monate vor dem Prüfungsdatum; manchen Kammern verlangen 4 Monate.
  • Zulassungsunterlagen: Weiterbildungszeugnis aller Weiterbilder, Logbuch, polizeiliches Führungszeugnis, Lichtbild; fehlende Dokumente können innerhalb von 4 Wochen nachgereicht werden.
  • Prüfungsdurchführung: Mündlich vor einem Prüfungsausschuss; Prüfungsintervall meist 2 bis 4 Termine pro Jahr je Kammer.
  • Wiederholung: Bei Nicht-Bestehen frühestens nach 6 Monaten; maximale Anzahl an Versuchen je nach Kammer 3.
  • Einspruch gegen Prüfungsentscheidung: Innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses.

Wann gilt das nicht?

  • EU-Ärzte mit anerkanntem Facharztdiplom aus einem Mitgliedstaat können eine direkte Anerkennung ohne Prüfung beantragen.
  • Akademische Facharzttitel (Prof. Dr.) sind von der Prüfungspflicht nicht berührt, erfordern aber dieselbe Weiterbildung.
  • Zusatzbezeichnungen (z. B. Naturheilverfahren) haben eigene, kürzere Ausbildungszeiten und Prüfungsregeln.

Ärzteversichert empfiehlt, die Karriereplanung frühzeitig auf die Facharztprüfungs-Fristen abzustimmen und während der Weiterbildung alle versicherungsrechtlichen Aspekte (BU, Haftpflicht) zu klären.

Quellen

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