Beim Honorar-Factoring werden ärztliche Privatforderungen unmittelbar nach Rechnungsstellung an den Factor abgetreten; die Auszahlung des Kaufpreises erfolgt innerhalb von zwei bis fünf Werktagen.

Beim echten Factoring von Arzthonoraren kauft der Factor die Forderung sofort nach Einreichung an und zahlt 80 bis 100 % des Rechnungsbetrags innerhalb von 2 bis 5 Werktagen. Das Ausfallrisiko trägt der Factor; der Arzt erhält sofortige Liquidität ohne Wartezeit auf Patientenzahlung.

Hintergrund

Honorar-Factoring wird von vielen privatärztlichen Verrechnungsstellen und spezialisierten Factoring-Gesellschaften angeboten. Fristen im Überblick:

  • Forderungsabtretung: Sofort nach Rechnungsstellung; die Rechnung wird direkt an den Factor übermittelt.
  • Auszahlung: 2 bis 5 Werktage nach Forderungsankauf; manche Anbieter garantieren 24-Stunden-Zahlung.
  • Einspruchsfrist Patient: Patienten haben 2 Wochen Zeit, die Rechnung zu beanstanden (analog GOÄ-Regelung); bei Beanstandung prüft der Factor die Berechtigung.
  • Rückkauf bei unberechtigter Forderung: Stellt sich die Forderung als nicht durchsetzbar heraus, kann der Factor die Forderung zurückübertragen (unechtes Factoring) oder das Risiko tragen (echtes Factoring).
  • Jahresabrechnung Factoring: Factor stellt monatliche Abrechnungen aus; Jahresübersicht für Steuerzwecke bis 28. Februar des Folgejahres.

Wann gilt das nicht?

  • GKV-Honorare können nicht factored werden, da diese direkt zwischen KV und Arzt abgerechnet werden.
  • Patienten mit offenen Zahlungsstreitigkeiten können vom Factor-Ankauf ausgeschlossen sein.
  • Arztpraxen, die Factoring nutzen, müssen Patienten über die Abtretung informieren (§ 402 BGB analog); Hinweis auf der Rechnung erforderlich.

Ärzteversichert empfiehlt, Factoring als Liquiditätsinstrument zu prüfen und die Konditionen der Factoringgebühren (1 bis 3 % des Rechnungsbetrags) sorgfältig zu vergleichen.

Quellen

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