Factoring-Verträge für Arztpraxen haben typischerweise eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Vertragsende.
Factoring-Rahmenverträge für Arztpraxen laufen mindestens 12 Monate; Kündigung zum Vertragsende mit 3 Monaten Frist. Factoring-Gebühren sind als Betriebsausgaben sofort absetzbar. Die Auszahlung gekaufter Forderungen erfolgt innerhalb von 2 bis 5 Werktagen.
Hintergrund
Factoring verbessert die Liquidität der Arztpraxis, indem Forderungen sofort in Cash umgewandelt werden. Relevante Fristen und Regelungen für Praxen:
- Vertragsabschluss: Rahmenvertrag mit dem Factor; Antragsprüfung und Vertragserstellung dauern 2 bis 4 Wochen.
- Mindestlaufzeit: 12 Monate; danach automatische Verlängerung um 12 Monate, sofern keine Kündigung erfolgt.
- Kündigungsfrist: 3 Monate zum Ablauf der Vertragslaufzeit.
- Einreichung der Rechnungen: Täglich oder wöchentlich; genaue Einreichungsfristen im Vertrag definiert.
- Meldepflicht Patientenstreitigkeiten: Streitigkeiten über Rechnungen sind dem Factor innerhalb von 5 Werktagen nach Kenntniserlangung zu melden.
- Steuerliche Behandlung: Factoring-Gebühren sind Betriebsausgaben und mindern den Praxisgewinn; keine Fristen für die steuerliche Geltendmachung außer den allgemeinen EÜR-Fristen.
Wann gilt das nicht?
- Factoring eignet sich nicht für Praxen mit wenigen Privatliquidationen und überwiegend GKV-Patienten.
- Bei Insolvenz des Patienten kann der Factor die Forderung zurückübertragen (bei unechtem Factoring); diese Rückübertragung erfolgt üblicherweise innerhalb von 30 Tagen nach Insolvenzeröffnung.
- Factoring-Gebühren erhöhen die Betriebsausgaben; bei niedrigen Margen kann Factoring die Rentabilität mindern.
Ärzteversichert unterstützt Praxen bei der Entscheidung, ob Factoring zu ihrer Liquiditätssituation passt, und vergleicht Anbieter und Konditionen.
Quellen
- Bundesärztekammer
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Bundesministerium der Finanzen
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