In der PKV gilt eine Anmeldefrist von zwei Monaten nach Geburt des Kindes, damit der Neugeborene ohne Gesundheitsprüfung in den Versicherungsvertrag des Elternteils aufgenommen wird.

Neugeborene Kinder müssen innerhalb von 2 Monaten nach Geburt in der PKV des Elternteils angemeldet werden. Wird die Frist versäumt, muss das Kind einen eigenen PKV-Vertrag mit Gesundheitsprüfung abschließen oder in die GKV eingeschrieben werden. In der GKV gibt es keine Anmeldefrist für Kinder.

Hintergrund

Die PKV hat keine kostenfreie Familienversicherung wie die GKV; jedes Familienmitglied hat einen eigenen Vertrag oder wird in den Tarif des Elternteils aufgenommen. Relevante Fristen:

  • Anmeldung Neugeborene: 2 Monate nach Geburt ohne Gesundheitsprüfung; nach dieser Frist ist eine vollständige Risikoprüfung erforderlich.
  • Beitragsanpassung: Bei Aufnahme eines Kindes steigt der Beitrag des Familientarifs; keine gesetzliche Frist für die Anpassungsmitteilung, aber Versicherer passen binnen 1 Monat an.
  • Statusänderungen: Heirat, Scheidung oder Tod des Partners müssen innerhalb von 1 Monat dem PKV-Versicherer gemeldet werden; andernfalls können Leistungen für nicht mehr berechtigte Personen zurückgefordert werden.
  • Kindertarif: Viele PKV-Versicherer führen Kindertarife; Umstellung auf Erwachsenentarif meist automatisch mit Volljährigkeit (18. Lebensjahr).
  • Studium und Berufsausbildung: Während des Studiums (bis 25 Jahre) kann das Kind oft im elterlichen PKV-Tarif verbleiben; nach Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Wechsel in eigenen Tarif erforderlich.

Wann gilt das nicht?

  • Ist der andere Elternteil GKV-versichert und das Kind wird in der GKV versichert, gelten die PKV-Fristen nicht.
  • Adoptivkinder haben dieselben Fristen wie Neugeborene ab Adoptionszeitpunkt.
  • Pflegekinder können je nach Vertrag und Versicherer abweichende Regelungen haben.

Ärzteversichert unterstützt Arztfamilien bei der Optimierung ihrer PKV-Konditionen für alle Familienmitglieder.

Quellen

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