Telemedizinische Behandlungsleistungen sind nach denselben GOÄ- und EBM-Regelungen abzurechnen wie Präsenzbehandlungen; Abrechnungen müssen innerhalb von vier Wochen nach Behandlung eingereicht werden.

Telemedizinische Leistungen werden nach GOÄ (Privatpatienten) oder EBM (GKV-Patienten) abgerechnet; die Abrechnung muss innerhalb von 4 Wochen nach Leistungserbringung erfolgen. PKV-Versicherer erstatten eingereichte Rechnungen in der Regel innerhalb von 14 bis 30 Tagen.

Hintergrund

Fernbehandlung ist in Deutschland seit der Änderung der Musterberufsordnung 2018 grundsätzlich zulässig; die Erstattung durch Krankenversicherungen ist an spezifische Fristen und Bedingungen geknüpft:

  • Abrechnungsfrist: Rechnungen für Fernbehandlungen müssen innerhalb von 4 Wochen nach Behandlungsdatum gestellt werden; bei PKV-Patienten gilt die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB.
  • PKV-Erstattung: Versicherer erstatten eingereichte Rechnungen innerhalb von 14 bis 30 Tagen; bei unvollständigen Unterlagen kann sich die Frist auf bis zu 6 Wochen verlängern.
  • GKV-Abrechnung: Telemedizinische EBM-Ziffern werden quartalsweise über die KV abgerechnet; Einreichungsfrist ist der 10. des Folgemonats nach Quartalsende.
  • Rezeptausstellung: Für Folgeverordnungen per Fernbehandlung gilt dieselbe Gültigkeitsdauer von 3 Monaten wie bei Präsenzrezepten.
  • Dokumentationspflicht: Fernbehandlungen müssen gemäß § 10 MBO-Ä dokumentiert werden; Aufbewahrungspflicht der Dokumentation beträgt mindestens 10 Jahre.
  • Plattformanforderungen: Telemedizin-Plattformen müssen DSGVO-konform sein; Datenschutzfolgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO kann bei risikoreichen Verarbeitungen erforderlich sein.

Wann gilt das nicht?

  • Notfallversorgung per Telefon unterliegt besonderen Abrechnungsregeln und wird gesondert vergütet.
  • Erstbehandlungen ausschließlich per Fernbehandlung ohne vorherigen Patientenkontakt sind in einigen Bundesländern noch eingeschränkt.
  • GKV-Versicherte können nur Leistungen erstattet bekommen, die im EBM-Katalog telemedizinisch zugelassen sind.

Ärzteversichert unterstützt Ärzte bei der korrekten Abrechnung telemedizinischer Leistungen und der Optimierung des Erstattungsprozesses.

Quellen

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