Das ursprüngliche generelle Fernbehandlungsverbot wurde durch die MBO-Ä-Reform im Mai 2018 aufgehoben; seitdem ist ausschließliche Fernbehandlung unter medizinisch vertretbaren Umständen erlaubt.

Seit dem 118. Deutschen Ärztetag 2018 ist ausschließliche Fernbehandlung ohne vorherigen Patientenkontakt zulässig, wenn sie medizinisch vertretbar ist. Die Umsetzung in den Landesärztekammerordnungen dauerte teils bis Ende 2019. Berufsrechtliche Verstöße verjähren nach 5 Jahren.

Hintergrund

Das Fernbehandlungsverbot war in § 7 Abs. 4 MBO-Ä verankert und wurde reformiert; für Ärzte gelten seither folgende Fristen und Regelungen:

  • MBO-Ä-Reform: Beschluss des 118. Deutschen Ärztetages im Mai 2018; Umsetzung in Landesärztekammerordnungen erfolgte unterschiedlich schnell, teils bis Ende 2019.
  • Dokumentationspflicht: Fernbehandlungen sind vollständig zu dokumentieren; Aufbewahrungsfrist der Dokumentation beträgt nach § 10 MBO-Ä mindestens 10 Jahre.
  • Einwilligung des Patienten: Aufklärung und Einwilligung über die besondere Behandlungsform müssen vor Behandlungsbeginn eingeholt und dokumentiert werden.
  • Meldefrist bei Verstößen: Berufsrechtliche Verstöße können von Patienten oder Dritten bei der Ärztekammer angezeigt werden; berufsrechtliche Verfahren müssen innerhalb von 5 Jahren nach dem Verstoß eingeleitet werden (Verjährung).
  • Haftung: Behandlungsfehler bei Fernbehandlungen unterliegen derselben Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB wie Präsenzbehandlungen.

Wann gilt das nicht?

  • Notfallmedizinische Versorgung per Telefon (z. B. Ersteinschätzung durch Leitstellen) war vom Fernbehandlungsverbot nie erfasst.
  • Folgerezepte und Folgekrankschreibungen bei bekannten Patienten waren auch vor 2018 in der Praxis üblich.
  • Ärztliche Gutachten auf Basis von Aktenlagen sind keine Fernbehandlung im Sinne der MBO-Ä.

Ärzteversichert informiert Ärzte über die aktuellen berufsrechtlichen Anforderungen an Telemedizin und unterstützt bei der Implementierung konformer Fernbehandlungsprozesse.

Quellen

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