Finanzberatung für Ärzte unterliegt klaren Fristen: Das Beratungsprotokoll nach WpHG muss unverzüglich übergeben werden; Ärzte haben bei Fernabsatzverträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht.
Finanzberater müssen nach § 34 WpHG unverzüglich ein Beratungsprotokoll übergeben. Für telefonisch oder online abgeschlossene Verträge gilt ein Widerrufsrecht von 14 Tagen nach § 312d BGB. Schadensersatzansprüche aus Falschberatung verjähren nach 3 Jahren ab Kenntnis, spätestens nach 10 Jahren.
Hintergrund
Ärzte sind aufgrund ihres Einkommens und Vermögens eine Zielgruppe für Finanzberater; die regulatorischen Fristen schützen sie vor Fehlberatung:
- Beratungsprotokoll: Nach § 34 WpHG (für Wertpapierberatung) muss das Protokoll unverzüglich, vor Vertragsabschluss übergeben werden; der Arzt kann auf die Übergabe verzichten, wenn er auf sofortigem Abschluss besteht.
- Widerrufsrecht: Bei Fernabsatzverträgen (Telefon, Internet) für Finanzdienstleistungen gilt ein Widerrufsrecht von 14 Tagen nach § 312d BGB; bei Versicherungsverträgen nach § 8 VVG ebenfalls 14 Tage (für Lebensversicherungen 30 Tage).
- Verjährung Falschberatung: Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Finanzberatung verjähren nach § 195 BGB in 3 Jahren ab Kenntnis des Schadens, maximal jedoch nach 10 Jahren ab Beratung.
- MiFID-II-Eignungsprüfung: Finanzberater müssen vor jeder Produktempfehlung eine Eignungs- und Angemessenheitsprüfung durchführen; Dokumentation muss 5 Jahre aufbewahrt werden.
- Courtage-Offenlegung: Provisionen und Vergütungen müssen nach § 70 WpHG offengelegt werden; dies gilt auch für Versicherungsvermittler nach § 59 VVG.
Wann gilt das nicht?
- Rein steuerliche Beratung durch Steuerberater unterliegt nicht dem WpHG, sondern der StBerO.
- Eigenständig getätigte Investments ohne Beratung lösen keine WpHG-Protokollpflicht aus.
- Beratung durch zugelassene Rechtsanwälte in Vermögensfragen unterliegt dem Anwaltsrecht, nicht dem WpHG.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, ausschließlich regulierte Finanzberater zu beauftragen und Beratungsprotokolle sorgfältig zu prüfen.
Quellen
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