Bei einer Scheidung müssen Ärzte zentrale Finanzfristen einhalten: Der Versorgungsausgleich wird automatisch vom Familiengericht durchgeführt; PKV und Versicherungen sind innerhalb von einem Monat nach rechtskräftiger Scheidung anzupassen.
Der Versorgungsausgleich beim Versorgungswerk wird automatisch im Scheidungsverfahren geregelt; Ärzte müssen innerhalb von 1 Monat nach rechtskräftiger Scheidung ihre PKV, BU-Versicherung und Bezugsrechte anpassen. Zugewinnausgleichsansprüche verjähren nach 3 Jahren.
Hintergrund
Eine Scheidung hat für Ärzte erhebliche finanzielle Auswirkungen; relevante Fristen:
- Versorgungsausgleich: Nach §§ 1-38 VersAusglG teilt das Familiengericht automatisch alle Rentenanwartschaften (Versorgungswerk, GRV) hälftig auf; Ärzte müssen dem Versorgungswerk relevante Unterlagen innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung einreichen.
- Zugewinnausgleich: Ansprüche auf Zugewinnausgleich nach §§ 1363 ff. BGB verjähren in 3 Jahren nach Rechtskraft der Scheidung; Praxisvermögen wird mit einbezogen, sofern kein Ehevertrag besteht.
- PKV-Anpassung: Getrennt lebende Ehepartner im Tarif müssen innerhalb von 1 Monat nach Rechtskraft aus dem Tarif entfernt werden; der Ex-Partner muss eigene Versicherung abschließen.
- BU-Vertrag: Bezugsrechte für Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung sollten unmittelbar nach Scheidung geändert werden; keine gesetzliche Frist, aber zeitnah empfohlen.
- Testament: Ein gemeinschaftliches Testament wird durch Scheidung nach § 2268 BGB unwirksam; neues Testament sollte zeitnah erstellt werden.
- Steuerklasse: Spätestens im Jahr nach der Trennung Wechsel zur Steuerklasse I; Antrag beim Finanzamt binnen 1 Monat nach Jahresbeginn.
Wann gilt das nicht?
- Bei einem Ehevertrag mit Gütertrennung entfällt der Zugewinnausgleich; der Versorgungsausgleich bleibt dennoch.
- Einvernehmliche Vereinbarungen über Versorgungsausgleich oder Zugewinn müssen notariell beurkundet und gerichtlich genehmigt werden.
- Selbständige Ärzte mit Praxis unterliegen besonderen Bewertungsregeln; der Praxiswert wird nach IDW S1 oder einem Ertragswertverfahren ermittelt.
Ärzteversichert hilft Ärzten bei der finanziellen Neuausrichtung nach einer Scheidung und koordiniert die Anpassung aller Versicherungen.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen
- Gesetze im Internet
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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