Arzthonorarforderungen unterliegen der regulären Verjährungsfrist von drei Jahren; die erste Mahnung sollte spätestens 30 Tage nach Fälligkeit versandt werden, um einen Verzug des Patienten zu begründen.
Arzthonorarforderungen verjähren nach § 195 BGB in 3 Jahren zum Jahresende. Der Verzug des Patienten tritt nach § 286 BGB ein, wenn die Rechnung nach 30 Tagen unbezahlt bleibt und eine Mahnung versandt wurde. Inkassoverfahren sollten innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit eingeleitet werden.
Hintergrund
Ein professionelles Forderungsmanagement ist für Arztpraxen wirtschaftlich entscheidend; die rechtlichen Fristen:
- Verjährungsfrist: Arzthonorarforderungen verjähren nach § 195 BGB in 3 Jahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Forderung entstanden ist; Hemmung durch Mahnbescheid möglich.
- Mahnung: Erste Mahnung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit; nach § 286 Abs. 3 BGB tritt Verzug automatisch nach 30 Tagen ein (ohne Mahnung), wenn auf der Rechnung ein Datum stand.
- Mahnbescheid: Antrag beim zuständigen Mahngericht möglich; Bearbeitung dauert 1 bis 2 Wochen; Widerspruchsfrist des Schuldners beträgt 14 Tage.
- GOÄ-Rechnungsanforderungen: GOÄ-Rechnungen müssen mindestens 4 Wochen nach Fälligkeit zur Zahlung aufgefordert werden; vor Ablauf von 14 Tagen nach Rechnungsstellung darf keine Mahnung versandt werden.
- Inkassoübergabe: Übergabe an Inkasso-Dienstleister oder Rechtsanwalt sinnvoll nach 2 bis 3 Mahnungen; Inkassogebühren sind erstattungsfähig nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz.
- Datenschutz bei Inkasso: Weitergabe von Forderungsdaten an Inkassobüros muss DSGVO-konform erfolgen; Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO erforderlich.
Wann gilt das nicht?
- GKV-Honorare werden direkt zwischen KV und Arzt abgerechnet; kein Forderungsmanagement gegenüber Patienten erforderlich.
- Bei Privatpatienten mit abgeschlossener Zusatzversicherung zahlt oft der Versicherer direkt; Verzögerungen liegen dann beim Versicherer, nicht beim Patienten.
- Leistungen, die nicht in GOÄ oder Gebührenordnung gelistet sind (IGeL ohne Wahlleistungsvereinbarung), sind ggf. nicht einklagbar.
Ärzteversichert unterstützt Praxen bei der Einrichtung eines professionellen Forderungsmanagements und empfiehlt geeignete Abrechnungsdienstleister.
Quellen
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