Ethikkommissionen müssen über Anträge zu klinischen Studien innerhalb von 60 Tagen nach vollständiger Einreichung entscheiden; das positive Ethikvotum ist Voraussetzung für den Studienbeginn.

Nach der EU-Klinische-Studien-Verordnung (EU 536/2014) muss die zuständige Ethikkommission innerhalb von 45 Tagen bei Teil I und innerhalb von 30 Tagen bei Teil II entscheiden. Das Ethikvotum ist für die gesamte Studienlaufzeit gültig; wesentliche Änderungen erfordern ein neues Votum.

Hintergrund

Für die Durchführung klinischer Forschung am Menschen ist in Deutschland die Zustimmung einer Ethikkommission gesetzlich vorgeschrieben; relevante Fristen nach AMG, MPG und EU-Verordnung 536/2014:

  • Einreichungsfrist: Keine gesetzliche Einreichungsfrist; Antrag muss jedoch vor Studienbeginn positiv bewertet sein. Praxistipp: Einreichung mindestens 3 Monate vor geplantem Studienbeginn.
  • Bearbeitungsfrist Ethikkommission: Nach § 8 GCP-Verordnung maximal 60 Tage ab Eingang vollständiger Unterlagen; bei EU-klinischen Prüfungen nach VO 536/2014 gestaffelt: 45 Tage (Teil I) plus 30 Tage (Teil II).
  • Gültigkeitsdauer Votum: Für die gesamte Studienlaufzeit; wesentliche Änderungen am Studienprotokoll (substantial modifications) erfordern eine erneute Stellungnahme der Ethikkommission.
  • Jahresmeldungen (Annual Safety Report): Bei klinischen Prüfungen muss dem BfArM und der Ethikkommission jährlich ein Development Safety Update Report (DSUR) übermittelt werden.
  • SAE-Meldung: Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse müssen der Ethikkommission innerhalb von 7 Tagen nach Auftreten gemeldet werden.

Wann gilt das nicht?

  • Rein retrospektive Datenauswertungen ohne Patienteneingriff erfordern in der Regel kein vollständiges Ethikvotum, sondern nur eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
  • Tierversuche unterliegen dem Tierschutzgesetz und werden von der Tierschutzkommission, nicht der Ethikkommission bewertet.
  • Qualitätssicherungsmaßnahmen ohne Forschungscharakter benötigen kein Ethikvotum.

Ärzteversichert unterstützt forschende Ärzte bei der Absicherung von Haftungsrisiken in klinischen Studien und empfiehlt geeignete Probandenversicherungen.

Quellen

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