Für Kassenärzte schreibt § 95d SGB V vor, dass innerhalb von fünf Jahren mindestens 250 Fortbildungspunkte (CME-Punkte) gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachgewiesen werden müssen.

Kassenärzte müssen nach § 95d SGB V alle 5 Jahre 250 CME-Punkte nachweisen. Bei fehlendem Nachweis kürzt die KV zunächst das Honorar um 25 %, nach weiteren 2 Jahren um bis zu 50 %. Die Fortbildungsnachweise müssen über das Fortbildungszertifikat der Ärztekammer erbracht werden.

Hintergrund

Die ärztliche Fortbildungspflicht ist zweistufig geregelt: berufsrechtlich durch die Ärztekammern und vertragsärztlich durch § 95d SGB V:

  • Kassenärztliche Fortbildungspflicht: 250 CME-Punkte in 5 Jahren; Nachweis über das Fortbildungszertifikat der Ärztekammer; Frist beginnt mit Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit.
  • Honorarkürzung bei Versäumnis: Nach Ablauf der 5-Jahres-Frist ohne Nachweis zunächst 25 % Honorarkürzung; nach weiteren 2 Jahren ohne Nachholung bis zu 50 %.
  • Ärztekammer-Fortbildungszertifikat: Alle 5 Jahre müssen mindestens 250 CME-Punkte gesammelt werden; Zertifikat wird von der Ärztekammer ausgestellt und gilt bundesweit.
  • Strukturierte interkollegiale Fallbesprechung: Seit 2022 sind auch Qualitätszirkel und interkollegiale Fallbesprechungen als CME-Punkte anerkennungsfähig.
  • Dokumentationspflicht: Teilnahmebescheinigungen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden; bei Kontrollen durch die Ärztekammer sind diese vorzulegen.
  • Leitende Krankenhausärzte: Keine gesetzliche CME-Pflicht nach § 95d SGB V; jedoch berufsrechtliche Fortbildungspflicht nach § 4 MBO-Ä ohne feste Frist.

Wann gilt das nicht?

  • Ärzte in Elternzeit oder längerer Arbeitsunfähigkeit können eine Fristverlängerung bei der KV beantragen.
  • Ärzte im Ruhestand oder ohne aktive Kassenzulassung unterliegen nicht der § 95d-Pflicht.
  • Rein privat liquidierende Ärzte ohne KV-Zulassung haben keine gesetzliche CME-Pflichtstundenanzahl.

Ärzteversichert informiert Ärzte über effiziente Fortbildungsformate und hilft bei der Planung von CME-konformen Weiterbildungsmaßnahmen.

Quellen

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