Freiwillige Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung können für das abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres nachgezahlt werden; für die Nachzahlung von Schul- und Studienzeiten gilt eine Frist bis zum vollendeten 45. Lebensjahr.

Freiwillige DRV-Beiträge für das laufende Jahr können bis zum 31. März des Folgejahres geleistet werden. Nachzahlung für Ausbildungs- und Schulzeiten ist bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich. Der monatliche Mindestbeitrag beträgt 2025 ca. 100 Euro; der Höchstbeitrag liegt bei ca. 1.404 Euro.

Hintergrund

Ärzte, die im ärztlichen Versorgungswerk pflichtversichert sind, können sich optional in der DRV versichern, z. B. für Rentenansprüche bei Wechsel ins Ausland oder in die Industrie:

  • Einzahlungsfrist laufendes Jahr: Freiwillige Beiträge für das aktuelle Kalenderjahr können bis 31. März des Folgejahres überwiesen werden; der Nachzahlungszeitraum wird in § 197 Abs. 2 SGB VI geregelt.
  • Nachzahlung Schul- und Studienzeiten: Zeiten ab dem 17. Lebensjahr können bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres nachgezahlt werden; Antrag bei der DRV Bund zu stellen.
  • Beitragshöhe: Mindestbeitrag 2025 ca. 100,07 Euro/Monat; Höchstbeitrag ca. 1.404,30 Euro/Monat (Beitragsbemessungsgrenze 8.050 Euro x Beitragssatz 18,6 %).
  • Steuerliche Absetzbarkeit: Freiwillige DRV-Beiträge sind als Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG absetzbar; Höchstbetrag 2025: 29.344 Euro (Alleinstehende).
  • Mindestversicherungszeit: Für einen Rentenanspruch aus der DRV sind mindestens 5 Versicherungsjahre erforderlich (allgemeine Wartezeit nach § 50 SGB VI).

Wann gilt das nicht?

  • Ärzte, die ausschließlich im ärztlichen Versorgungswerk pflichtversichert sind, müssen sich aktiv bei der DRV als freiwillig Versicherte anmelden.
  • Eine Doppelversicherung (Versorgungswerk und DRV) ist möglich, aber alle Beiträge müssen selbst finanziert werden.
  • Bei Umzug ins EU-Ausland können DRV-Anwartschaften transferiert werden; außerhalb der EU gibt es bilaterale Sozialversicherungsabkommen.

Ärzteversichert analysiert für Ärzte, ob eine freiwillige DRV-Einzahlung neben dem Versorgungswerk sinnvoll ist, und berechnet den optimalen Beitrag.

Quellen

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