Praxen mit eigenen Fahrzeugen für Hausbesuche oder mobile ärztliche Versorgung unterliegen Fristen für Versicherung, Zulassung und steuerliche Nachweise.

Kfz-Versicherungen für Praxisfahrzeuge müssen vor der ersten Fahrt abgeschlossen sein – ohne gültige Versicherung ist das Führen eines Fahrzeugs eine Straftat. Steuerliche Nutzungsnachweise (Fahrtenbuch) müssen lückenlos über das gesamte Steuerjahr geführt werden, um anerkannt zu werden.

Hintergrund

Niedergelassene Ärzte, die Hausbesuche machen oder ein Praxisfahrzeug nutzen, müssen mehrere rechtliche Rahmenbedingungen beachten. Relevante Fristen:

  • Kfz-Zulassung: Fahrzeug muss vor Inbetriebnahme zugelassen und versichert sein. Kfz-Haftpflichtversicherung ist Pflichtversicherung (§ 1 PflVG).
  • Kfz-HU/AU: Hauptuntersuchung (HU) alle 2 Jahre, Abgasuntersuchung (AU) gleichzeitig. Überschreitung der Frist führt zu erhöhten Gebühren und ist eine Ordnungswidrigkeit.
  • Fahrtenbuch: Muss lückenlos ab dem ersten Fahrtag des Steuerjahres geführt werden. Das Finanzamt erkennt keine nachträglich erstellten Fahrtenbücher an. Aufbewahrung: mindestens 10 Jahre.
  • 1 %-Regelung vs. Fahrtenbuch: Die Wahl zwischen 1 %-Regelung und Fahrtenbuch muss zu Jahresbeginn getroffen werden – ein Wechsel innerhalb des Jahres ist nicht möglich.
  • Leasing-Verträge: Laufzeiten von 24 bis 48 Monaten mit festen Rückgabeterminen. Fristverlängerungen oder vorzeitige Rückgaben sind kostenpflichtig.
  • Betriebliche Kfz-Versicherung: Bei Kündigung muss die Frist von 1 Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres beachtet werden; bei Sonderkündigungsrecht (z.B. nach Unfall) kürzer.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die ihr Privatfahrzeug für Praxiszwecke nutzen und keine steuerliche Trennung vornehmen, unterliegen anderen Abrechnungsregeln. Steuerrechtlich ist eine klare Trennung von Privat- und Betriebsfahrten immer erforderlich.

Quellen

Ärzteversichert berät zu Kfz-Versicherungen für Praxisfahrzeuge und deren Integration in das Gesamtversicherungskonzept der Praxis.

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