Ärzte können sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wenn sie Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk sind – doch für den Befreiungsantrag gelten strikte Fristen.
Hintergrund
Angestellte Ärzte unterliegen grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht nach § 6 SGB VI. Sie können sich befreien lassen, wenn das zuständige ärztliche Versorgungswerk nachweislich gleichwertige Leistungen erbringt. Relevante Fristen:
- Antragsfrist: 3 Monate ab Beginn der Beschäftigung bzw. Versicherungspflicht; danach gilt die GRV-Pflicht.
- Rückwirkung: Die Befreiung wirkt frühestens ab Antragstellung, nicht rückwirkend.
- Jobwechsel: Bei jedem neuen Arbeitgeber muss ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden – erneut innerhalb von 3 Monaten.
- Beitragsrückerstattung: Irrtümlich gezahlte GRV-Beiträge können innerhalb von 4 Jahren rückgefordert werden (Verjährungsfrist).
Der GRV-Regelbeitrag 2025 beträgt 18,6 % des Bruttogehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 96.600 Euro/Jahr (West).
Wann gilt das nicht?
Selbstständige Ärzte ohne angestellte Tätigkeit sind nicht automatisch rentenversicherungspflichtig. Ärzte in Privatpraxen ohne Kassenzulassung können, müssen aber nicht Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung sein. Ärzte, deren Versorgungswerk keine Gleichwertigkeit nachweist, erhalten keine Befreiung.
Quellen
- Deutsche Rentenversicherung – Befreiung von der Versicherungspflicht
- Bundesärztekammer – Versorgungswerke
- SGB VI – § 6 Befreiung von der Versicherungspflicht
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