Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung müssen Gesundheitsfragen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden – und zwar innerhalb des Antragsprozesses sowie für einen definierten Rückschauzeitraum.
Hintergrund
Die vorvertragliche Anzeigepflicht ist in §§ 19 ff. VVG geregelt. Für Ärzte, die aufgrund ihres Berufs einem erhöhten BU-Risiko ausgesetzt sind, gelten folgende Fristen besonders:
- Rückschauzeitraum: Je nach Versicherer werden Erkrankungen der letzten 5 Jahre (Standard) oder bis zu 10 Jahre abgefragt.
- Anfechtungsfrist bei Arglist: 10 Jahre ab Vertragsschluss (§ 124 BGB).
- Rücktrittsfrist bei fahrlässiger Verletzung: Der Versicherer kann innerhalb von 5 Jahren nach Vertragsschluss zurücktreten, sofern der Risikofall noch nicht eingetreten ist.
- Leistungsausschluss: Bei grob fahrlässiger Anzeigepflichtverletzung kann der Versicherer die Leistung kürzen oder ganz verweigern.
- Nachmeldefrist: Ändert sich der Gesundheitszustand erheblich nach Antragstellung, besteht in der Regel keine Nachmeldefrist mehr – bis zur Annahme des Antrags jedoch schon.
Wann gilt das nicht?
Bei einer Direktannahme ohne Gesundheitsprüfung (z. B. über Gruppenverträge der KV) entfallen individuelle Gesundheitsfragen. Ebenso gilt die Anzeigepflicht nicht für Dynamikerhöhungen im Rahmen vertraglich vereinbarter Anpassungsklauseln ohne erneute Gesundheitsprüfung.
Quellen
- GDV – Berufsunfähigkeitsversicherung
- VVG §§ 19 ff. – Vorvertragliche Anzeigepflicht
- Bundesärztekammer – Ärzteversorgung und Absicherung
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