Für Medizinprodukte, die eine Arztpraxis erwirbt, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ab Lieferung gemäß § 438 BGB – unabhängig davon, ob es sich um Neuware oder gebrauchte Geräte handelt.
Hintergrund
Beim Kauf von Medizinprodukten als Unternehmer (B2B) gelten folgende Fristen:
- Gesetzliche Gewährleistung: 2 Jahre ab Übergabe (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB); im B2B-Bereich kann diese vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden.
- Verjährungsbeginn: Ab Ablieferung des Produkts, nicht ab Inbetriebnahme.
- Mängelrüge: Im Handelsverkehr (HGB) muss ein Mangel unverzüglich gerügt werden, spätestens innerhalb weniger Tage nach Entdeckung.
- EU-MDR (Medical Device Regulation): Für Hersteller gilt eine Vigilanzpflicht ohne feste Verjährungsfrist; Produkthaftungsansprüche verjähren 3 Jahre nach Kenntnis des Schadens, spätestens 10 Jahre nach Inverkehrbringen.
- Produkthaftungsgesetz: Schadenersatzansprüche gegen Hersteller verjähren in 3 Jahren; absolute Ausschlussfrist 10 Jahre ab Inverkehrbringen.
Wann gilt das nicht?
Verkürzungen der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr sind im kaufmännischen Verkehr (Arztpraxis als Unternehmer) zulässig und in vielen Lieferverträgen für Medizintechnik üblich. Für Verbrauchsgüter (Einmalartikel) entfällt die Gewährleistung nach bestimmungsgemäßem Gebrauch.
Quellen
- BGB § 438 – Verjährung der Mängelansprüche
- Bundesärztekammer – Medizinprodukterecht
- BfArM – EU Medical Device Regulation
Ärzteversichert empfiehlt, die Gewährleistungsabsicherung für Medizinprodukte mit einer passenden Geräteversicherung zu ergänzen, um auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist abgesichert zu sein.
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