Für Medizinprodukte, die eine Arztpraxis erwirbt, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ab Lieferung gemäß § 438 BGB – unabhängig davon, ob es sich um Neuware oder gebrauchte Geräte handelt.

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Medizinprodukte beträgt 2 Jahre ab Übergabe. Bei unbeweglichen Sachen (z. B. fest installierte Röntgenanlagen) gilt sogar eine Frist von 5 Jahren.

Hintergrund

Beim Kauf von Medizinprodukten als Unternehmer (B2B) gelten folgende Fristen:

  • Gesetzliche Gewährleistung: 2 Jahre ab Übergabe (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB); im B2B-Bereich kann diese vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden.
  • Verjährungsbeginn: Ab Ablieferung des Produkts, nicht ab Inbetriebnahme.
  • Mängelrüge: Im Handelsverkehr (HGB) muss ein Mangel unverzüglich gerügt werden, spätestens innerhalb weniger Tage nach Entdeckung.
  • EU-MDR (Medical Device Regulation): Für Hersteller gilt eine Vigilanzpflicht ohne feste Verjährungsfrist; Produkthaftungsansprüche verjähren 3 Jahre nach Kenntnis des Schadens, spätestens 10 Jahre nach Inverkehrbringen.
  • Produkthaftungsgesetz: Schadenersatzansprüche gegen Hersteller verjähren in 3 Jahren; absolute Ausschlussfrist 10 Jahre ab Inverkehrbringen.

Wann gilt das nicht?

Verkürzungen der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr sind im kaufmännischen Verkehr (Arztpraxis als Unternehmer) zulässig und in vielen Lieferverträgen für Medizintechnik üblich. Für Verbrauchsgüter (Einmalartikel) entfällt die Gewährleistung nach bestimmungsgemäßem Gebrauch.

Quellen

Ärzteversichert empfiehlt, die Gewährleistungsabsicherung für Medizinprodukte mit einer passenden Geräteversicherung zu ergänzen, um auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist abgesichert zu sein.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →